Grüne müssen Bußgeld für illegale Habeck-Projektion am Münchner Siegestor zahlen
Bußgeld für Grüne: Habeck-Projektion ohne Genehmigung

Grüne erhalten Bußgeldbescheid für unerlaubte Habeck-Projektion am Siegestor

Im Bundestagswahlkampf des Jahres 2025 haben die Grünen eine ungewöhnliche Form der Wahlwerbung gewählt, die nun zu einer empfindlichen Geldstrafe geführt hat. Das Kreisverwaltungsreferat München hat gegen die Partei und eine beteiligte Werbeagentur ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 6948 Euro verhängt. Der Grund: Die Projektion eines Konterfeis von Kanzlerkandidat Robert Habeck auf das historische Siegestor erfolgte ohne die erforderliche behördliche Genehmigung.

Projektion ohne Genehmigung und gegen Denkmalschutz

Im Januar 2025 warfen Aktivisten der Grünen für etwa eine Stunde lang die Aufschrift „Bündniskanzler“ zusammen mit einem Porträt von Robert Habeck und dem Slogan „Ein Mensch. Ein Wort“ mittels eines starken Beamers auf die Fassade des Münchner Siegestors. Diese Aktion fand jedoch außerhalb der dafür genehmigten Werbeflächen statt und verstieß zudem gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen. Die Polizei beendete die Projektion noch am selben Abend.

Die Bescheide über die Geldbuße wurden in dieser Woche verschickt, wie die Behörde mitteilte. Den Betroffenen steht das Recht zu, die Entscheidung anzufechten und einer gerichtlichen Überprüfung zu unterstellen. Die Höhe der Strafe begründete das Kreisverwaltungsreferat damit, dass die Lichtprojektion bundesweit große mediale Aufmerksamkeit erregt hatte.

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Verteilung der Strafe und rechtliche Konsequenzen

Die Geldbuße in Höhe von 6948 Euro muss sich zwischen der Partei Bündnis 90/Die Grünen und der beauftragten Werbeagentur aufteilen. Auf die Grünen entfällt dabei der größere Anteil von über 4000 Euro, während die Werbeagentur den Restbetrag zu tragen hat. Den Verantwortlichen wird vorgeworfen, durch die Aktion gleich zwei Verstöße begangen zu haben: Zum einen die Durchführung von Wahlwerbung außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen, zum anderen die Missachtung spezieller Bestimmungen zum Schutz von Denkmälern.

Diese Entscheidung unterstreicht die strengen Regularien für politische Werbung im öffentlichen Raum, insbesondere an historisch bedeutsamen Orten wie dem Münchner Siegestor. Die Behörde betonte, dass bei der Festsetzung der Geldstrafe die überregionale Wahrnehmung der Aktion besonders berücksichtigt wurde, was zu der vergleichsweise hohen Summe führte.

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