Verfassungsgericht lehnt AfD-Eilantrag zu Sitz im Untersuchungsausschuss ab
Die Berliner AfD-Fraktion ist mit ihrem dringenden Antrag auf einen Sitz im Untersuchungsausschuss zur umstrittenen Vergabe von Fördermitteln für Projekte gegen Antisemitismus vorerst gescheitert. Das Verfassungsgerichtshof hat den Eilantrag der Fraktion abgewiesen und damit den Weg für die weitere Arbeit des Gremiums ohne AfD-Beteiligung freigehalten.
Keine Verletzung der formalen Chancengleichheit
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Ablehnung der AfD-Kandidaten als Mitglied und Stellvertreter für den Ausschuss am 15. Januar durch das Abgeordnetenhaus keine Verletzung der Rechte der Fraktion auf formale Chancengleichheit darstellt. „Das Recht auf formale Chancengleichheit vermittelt keinen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Kandidaten“, argumentierte das Gericht in seiner Begründung.
Die Richter betonten, dass die AfD durchgehend an denselben Kandidaten festgehalten habe. Diese wiederholte Nichtwahl stelle daher keine Verfassungsverletzung dar. Das Gericht wies darauf hin, dass die Mitglieder des Untersuchungsausschusses ausdrücklich gewählt werden und diese Wahl Ausdruck des freien Mandats der Abgeordneten sei, welches ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist.
Grundsatz der parlamentarischen Abbildung
Zwar erkannte das Gericht an, dass ein Untersuchungsausschuss grundsätzlich ein Abbild der Zusammensetzung des Parlaments sein müsse. Allerdings könne dieses Recht mit anderen Verfassungsgütern kollidieren. Die Wahlfreiheit der Abgeordneten und das freie Mandat stellen ebenso geschützte Verfassungsprinzipien dar, die in diesem Fall Vorrang hätten.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bedeutet, dass die AfD-Fraktion weiterhin ohne direkte Beteiligung im Untersuchungsausschuss zur sogenannten Fördergeldaffäre bleibt. Der Ausschuss untersucht die Vergabepraxis von Fördermitteln im Bereich der Antisemitismusbekämpfung, die in der Vergangenheit für politische Kontroversen gesorgt hatte.
Politische Reaktionen und nächste Schritte
Die AfD hatte argumentiert, dass ihr als parlamentarische Fraktion das Recht auf Beteiligung an allen parlamentarischen Gremien zustehe. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück und betonte, dass formale Chancengleichheit nicht automatisch zu einem konkreten Sitzanspruch führe.
Die Entscheidung ist vorläufig, da es sich um einen Eilantrag handelte. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen könnten in einem Hauptsacheverfahren noch geklärt werden. Allerdings deutet die ausführliche Begründung des Gerichts darauf hin, dass die Erfolgsaussichten für die AfD in dieser Angelegenheit als gering eingeschätzt werden.
Der Untersuchungsausschuss kann nun seine Arbeit ohne die unmittelbare Beteiligung der AfD fortsetzen. Die Fraktion bleibt jedoch über öffentliche Sitzungen und die Veröffentlichung von Dokumenten über die Arbeit des Gremiums informiert.



