Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat zwei Beschwerden gegen die sächsische Landtagswahl vom 1. September 2024 als unzulässig verworfen. Die Richter konnten keine Fehler bei der Ermittlung des amtlichen Wahlergebnisses feststellen, wie das Gericht mitteilte.
Vorwürfe der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer hatten auf Diskrepanzen in der Wahlpräsentation des Landeswahlleiters hingewiesen. Sie bemängelten unerklärliche Stimmensprünge im Vergleich zum vorläufigen und amtlichen Endergebnis. Zudem vermuteten sie Fehler in der eingesetzten Wahlsoftware sowie strukturelle Mängel im Auszählungsprozess.
Gerichtliche Begründung
Der Verfassungsgerichtshof erklärte, die Wahlpräsentation diene lediglich der unverbindlichen Information der Öffentlichkeit über den Fortschritt des Wahlprozesses. Sie sei nicht Teil der amtlichen Ergebnisermittlung. Die dargestellten Zwischenergebnisse basierten auf vorläufigen Meldungen, die von den Gemeinden im laufenden Prozess korrigiert und aktualisiert werden könnten. Dies könne zeitweise zu Stimmensprüngen führen, ohne die Gültigkeit der Wahl zu beeinträchtigen.
Hintergrund der Wahl
Bei der Landtagswahl am 1. September 2024 wurde die CDU mit 31,9 Prozent der Stimmen stärkste Kraft vor der AfD mit 30,6 Prozent. Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) erreichte 11,8 Prozent, die SPD 7,3 Prozent, die Grünen 5,1 Prozent und die Linken 4,5 Prozent. Die Linken zogen aufgrund gewonnener Direktmandate als Fraktion in den Landtag ein.
Softwarepanne bei der Sitzverteilung
Nach der Wahl war eine Panne bei der Berechnung der Sitzverteilung bekannt geworden. Aufgrund eines Softwarefehlers wurde zunächst eine falsche Anzahl von Mandaten für die einzelnen Parteien veröffentlicht. Die Landeswahlleitung korrigierte das Ergebnis später. Dieser Fehler hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl oder die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
Die Beschwerdeführer können gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegen, da die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs endgültig ist. Die Landtagswahl in Sachsen bleibt somit in vollem Umfang gültig.



