Karfreitag: Strenge Tanzverbote in Berlin und Brandenburg gelten an stillen Feiertagen
Weniger als die Hälfte der deutschen Bevölkerung ist heute noch kirchlich gebunden. Dennoch bewahren Berlin und Brandenburg an Karfreitag christlich geprägte Traditionen mit verbindlichen gesetzlichen Regelungen. Der Karfreitag zählt zu den sogenannten stillen Feiertagen, an denen besondere Einschränkungen für öffentliche Veranstaltungen gelten.
Unterschiedliche Regelungen in den beiden Bundesländern
Die Feiertagsschutz-Verordnung in Berlin legt fest, dass am Karfreitag in der Zeit von 4.00 Uhr morgens bis 21.00 Uhr abends über die allgemeine Sonntagsruhe hinaus öffentliche Tanzveranstaltungen strikt untersagt sind. Diese Regelung betrifft ebenfalls öffentliche Sportveranstaltungen, sofern diese mit musikalischer Begleitung oder anderen Unterhaltungsprogrammen verbunden sind. Zusätzlich sind musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb nicht gestattet.
In Brandenburg gelten deutlich strengere Vorschriften. Das Feiertagsgesetz des Landes verbietet öffentliche Tanzveranstaltungen bereits ab 00.00 Uhr am Karfreitag bis 04.00 Uhr am Karsamstag. Ebenfalls untersagt sind Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den regulären Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Öffentliche Sportveranstaltungen unterliegen denselben Beschränkungen.
Umfassende Einschränkungen für öffentliche Aktivitäten
Das brandenburgische Feiertagsgesetz enthält in Paragraf 5 weitere umfangreiche Verbote. Von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr am Karfreitag sind unter anderem folgende Aktivitäten nicht erlaubt:
- Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel
- Öffentliche Auf- und Umzüge jeder Art
- Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
Ausnahmen von diesen Verboten sind nur möglich, wenn ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung nachgewiesen werden kann. Diese Regelungen gelten neben dem Karfreitag auch für andere stille Feiertage wie den Volkstrauertag und den Totensonntag.
Die gesetzlichen Bestimmungen zeigen, dass trotz abnehmender kirchlicher Bindung in der Bevölkerung traditionelle Feiertagsschutz-Regelungen in beiden Bundesländern weiterhin konsequent umgesetzt werden.



