Grippewelle in MV: Warum das Gesundheitsamt nach Arztbesuchen schreibt
Grippewelle: Warum das Gesundheitsamt nach Arztbesuchen schreibt

Grippewelle in Mecklenburg-Vorpommern: Unerwartete Post vom Gesundheitsamt

In zahlreichen Haushalten in Mecklenburg-Vorpommern sind in den vergangenen Wochen und Monaten überraschende Briefe vom Gesundheitsamt eingegangen. Viele Menschen, die aktuell husten und schniefen oder sogar von der Grippe betroffen sind, finden plötzlich Post von der Kreisverwaltung in ihrem Briefkasten. Die Aufforderung lautet dabei oft: „Bitte setzen Sie sich mit dem Gesundheitsamt nach Erhalt dieses Schreibens zu den angegebenen Zeiten telefonisch in Verbindung.“

Warum muss man krank noch das Gesundheitsamt anrufen?

Natürlich ignoriert kaum jemand einen solchen behördlichen Brief, doch viele fragen sich: Warum soll man schwer krank, vielleicht sogar mit hohem Fieber, auch noch das Gesundheitsamt kontaktieren? Der Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte haben nun klare Erklärungen geliefert und verweisen dabei auf gesetzliche Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz.

Gemäß Paragraf 7 des Infektionsschutzgesetzes muss der direkte Nachweis von saisonalen Influenzaviren, sofern er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Diese Regelung gilt auch für Schnelltests, die in Arztpraxen durchgeführt werden. Privatpersonen selbst sind jedoch nicht meldepflichtig, betonen die Behörden.

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Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Labore sowie Arztpraxen, die Infektionserreger diagnostizieren, diese Fälle melden. Zudem sind Leiter medizinischer Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn mehrere Mitarbeiter oder Betreute an derselben übertragbaren Krankheit leiden.

Die Erkrankten selbst oder deren Kontaktpersonen haben hingegen keine aktive Meldepflicht. Das Gesundheitsamt nimmt bei Bedarf selbst Kontakt mit ihnen auf, insbesondere wenn sich notwendige Angaben nicht über die behandelnden Praxen beschaffen lassen.

Was passiert bei der Kontaktaufnahme?

Bei der Kontaktaufnahme klärt das Gesundheitsamt unter anderem folgende Punkte:

  • Ob eine akute Erkrankung vorliegt
  • Welche Symptome auftreten
  • Ob eine Impfung erfolgt ist
  • Ob es Kontaktpersonen oder besuchte Einrichtungen gibt
Für diese Abfrage wird ein auf die jeweilige Krankheit angepasster Fragebogen verwendet.

Konsequenzen bei Nicht-Erreichbarkeit

Wer nicht erreicht wird, muss in der Regel keine rechtlichen Folgen befürchten. Allerdings können dann individuelle Regelungen, beispielsweise zum Besuch von Kitas oder Schulen, nicht getroffen werden. Zudem besteht das Risiko vermeidbarer Folgeerkrankungen. Betroffenen steht es daher frei, sich bei Fragen direkt an die Mitarbeiter des Infektionsschutzes in ihrem Landkreis zu wenden, um Klarheit zu erhalten und mögliche Risiken zu minimieren.

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