Sonntagsöffnung in MV: Gerichtsurteil ändert vorerst nichts für Urlaubsorte
In den Urlaubsorten Mecklenburg-Vorpommerns können Geschäfte trotz eines Gerichtsurteils zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verordnung weiterhin sonntags öffnen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald hat die Regelung zwar für unwirksam erklärt, doch das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und hat daher zunächst keine Auswirkungen auf den Start des Öffnungszeitraums am 15. März.
Rechtslage bleibt vorerst unverändert
Das Schweriner Wirtschaftsministerium betont, dass die schriftliche Urteilsbegründung des OVG derzeit noch nicht vorliegt, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Daher bleibt die Sonntagsöffnung in touristischen Orten vorerst möglich, wie es die strittige Verordnung vorsieht. Selbst nach Zustellung der Begründung, die noch Wochen dauern könnte, hat die Entscheidung keinen automatischen Effekt.
Das Land hat dann einen Monat Zeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen einzulegen, dass das OVG keine Revision zugelassen hat. Diese Beschwerde müsste vom Bundesgericht geprüft werden, was ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen würde. In diesem Fall wäre es mindestens eine Frage von Monaten, bis die Gerichtsentscheidung gegebenenfalls die bestehende Regelung tatsächlich kippt.
Ministerium prüft Vorgehen nach Urteilsbegründung
Das Wirtschaftsministerium erklärte, dass es zunächst die Übersendung der ausformulierten Urteilsgründe abwarten und anhand dieser über das weitere Vorgehen in der Sache entscheiden wird. Die Landesregierung könnte auch von sich aus aktiv werden, doch vorerst bleibt die Sonntagsöffnung in Kraft.
Am Donnerstag hatte das OVG nach einem Normenkontrollantrag der Gewerkschaft Verdi die maßgebliche Verordnung zur Sonntagsöffnung in touristischen Orten in MV für unwirksam erklärt. Das Gericht kam zur Überzeugung, dass die Verordnung den gesetzlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz verletzt, da das gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht gewahrt wird.
Details zur Sonntagsöffnung in MV
Laut der Regelung ist die Sonntagsöffnung vom 15. März bis 31. Oktober und dann noch einmal über Weihnachten und Jahreswechsel vom 17. Dezember bis zum 8. Januar möglich. Das Gericht verwies auf eine aktuelle Liste, nach der 84 Gemeinden in MV betroffen sind, was etwa 23 Prozent der Bevölkerung des Landes ausmacht.
- Öffnungszeitraum: 15. März bis 31. Oktober und 17. Dezember bis 8. Januar
- Betroffene Gemeinden: 84 in Mecklenburg-Vorpommern
- Betroffene Bevölkerung: etwa 23 Prozent
- Gerichtsentscheidung: OVG erklärte Verordnung für unwirksam, aber noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des OVG sorgt für Aufsehen auch jenseits von Mecklenburg-Vorpommern, da sie grundsätzliche Fragen zum Sonn- und Feiertagsschutz in touristischen Regionen aufwirft. Bis zur endgültigen Klärung bleibt die Sonntagsöffnung in den Urlaubsorten jedoch vorerst möglich.



