Grünschnitt verbrennen in Sachsen-Anhalt: Regionale Regeln und Alternativen
Grünschnitt verbrennen: Regeln in Sachsen-Anhalt

Grünschnitt verbrennen in Sachsen-Anhalt: Regionale Unterschiede beachten

Viele Hobbygärtner in Sachsen-Anhalt stehen regelmäßig vor der Frage, wie sie Laub, Äste und andere Gartenabfälle entsorgen sollen. Die naheliegende Lösung – das Verbrennen – ist jedoch nicht überall und nicht zu jeder Zeit erlaubt. Seit dem 1. Januar 2015 verbietet das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Gartenresten in ganz Deutschland.

Rechtliche Grundlage und Ausnahmeregelungen

Das bundesweite Verbot dient vor allem dem Umweltschutz. Beim Verbrennen von Grünschnitt entstehen klimaschädliche Gase und gesundheitsgefährdender Feinstaub. Zudem finden viele Kleintiere wie Igel in Laubhaufen Unterschlupf, die durch Feuer getötet werden könnten. Dennoch können Bundesländer, Landkreise und Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Kompostierung oder die Nutzung öffentlicher Entsorgungsangebote nicht möglich oder zumutbar ist. In der Regel erfordern solche Ausnahmen jedoch eine kostenpflichtige Genehmigung.

Regionale Regelungen in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Landkreisen. Während in einigen Regionen das Verbrennen zu bestimmten Zeiten erlaubt ist, gilt in anderen ein striktes Verbot.

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Erlaubte Landkreise mit Einschränkungen:

  • Landkreis Wittenberg: In den meisten Ortsteilen (außer Kernstadt Wittenberg und Reinsdorf) ist das Verbrennen vom 15. Februar bis 31. März 2026 wochentags von 9 bis 17.30 Uhr und samstags von 9 bis 12 Uhr gestattet. Im übrigen Kreisgebiet gilt diese Regelung vom 15. Oktober 2025 bis 31. März 2026.
  • Landkreis Stendal: Vom 1. Februar bis 15. März und vom 15. Oktober bis 30. November 2026 ist das Verbrennen mittwochs bis samstags von 9 bis 18 Uhr erlaubt, jedoch nur einmal im genannten Zeitraum.
  • Altmarkkreis Salzwedel: Erlaubt ist das Verbrennen vom 1. März bis 15. April 2026 sowie vom 1. Oktober bis 15. November 2026 montags bis samstags von 11 bis 17 Uhr.
  • Burgenlandkreis: Vom 1. bis 31. März 2026 und vom 1. bis 31. Oktober 2026 kann montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr sowie samstags von 9 bis 12 Uhr verbrannt werden. Ausnahmen gelten für bestimmte Gemarkungen wie Bad Bibra, Naumburg oder Zeitz, wo ein generelles Verbot besteht.
  • Landkreis Harz: Einmaliges Verbrennen ist vom 1. März bis 20. April 2026 und vom 15. Oktober bis 30. November 2026 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr sowie samstags von 8 bis 14 Uhr erlaubt. In Halberstadt, Ballenstedt und anderen genannten Orten gilt ein ganzjähriges Verbot.

Landkreise mit generellem Verbot:

In den Landkreisen Börde, Jerichower Land, Anhalt-Bitterfeld, Saalekreis, Salzlandkreis und Mansfeld-Südharz sowie in den kreisfreien Städten Magdeburg, Dessau und Halle ist das Verbrennen von Laub und Grünschnitt komplett untersagt. Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und zu Bußgeldern führen.

Umweltfreundliche Alternativen zum Verbrennen

Statt Gartenabfälle zu verbrennen, bieten sich mehrere nachhaltige Entsorgungsmöglichkeiten an:

  1. Kompostieren: Auf einem Komposthaufen entsteht wertvoller Dünger, der die Bodenqualität verbessert und Nährstoffe zurückführt.
  2. Beete abdecken: Eine Laubschicht schützt Pflanzen im Winter vor Frost und bietet Insekten sowie Kleintieren einen natürlichen Lebensraum.
  3. Kommunale Entsorgung: Über die Biotonne, Wertstoffhöfe oder spezielle Laubsäcke können Gartenabfälle umweltgerecht entsorgt werden. Viele Gemeinden bieten regelmäßige Abholungen an.

Wichtig zu beachten: Das illegale Ablagern von Laub im Wald gilt als Umweltvergehen und kann mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Gartenbesitzer sollten daher stets die lokalen Vorschriften prüfen und auf umweltschonende Methoden setzen.

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