Sachsen reformiert Bestattungsrecht: Mehr Freiheit für die letzte Reise
Dresden – Sachsen geht einen bedeutenden Schritt in der Bestattungskultur: Das Bundesland reformiert sein Bestattungsrecht grundlegend und reagiert damit auf veränderte gesellschaftliche Bedürfnisse und individuelle Wünsche für den letzten Abschied. Der Entwurf von Sozialministerin Petra Köpping (SPD) befindet sich aktuell in der parlamentarischen Anhörung. Ziel der Neuregelung ist es, mehr Freiheit und vielfältigere Möglichkeiten für die letzte Reise zu schaffen, ohne dabei komplett mit bewährten Traditionen zu brechen.
Sensible Neuregelungen für Sternenkinder
Ein besonders sensibler Bereich betrifft sogenannte Sternenkinder. Künftig sollen Eltern erst ab einem Gewicht von 1000 Gramm verpflichtet sein, ihr tot- oder fehlgeborenes Kind bestatten zu lassen – bisher lag diese Grenze bei 500 Gramm. Entscheiden sich die Eltern gegen eine eigene Bestattung, müssen Kliniken eine würdevolle Beisetzung organisieren, die auch anonym erfolgen kann. Gleichzeitig werden Eltern in dieser schwierigen Situation erstmals verpflichtend umfassend über alle vorhandenen Möglichkeiten aufgeklärt. Sozialministerin Köpping betont, dass der Umgang mit solchen Verlusten höchst individuell sei und die neuen Regelungen dieser Tatsache Rechnung tragen.
Erstmals Tuchbestattungen für muslimische Gemeinden erlaubt
Ein weiterer wichtiger Punkt der Reform: Erstmals erlaubt Sachsen Bestattungen im Leichentuch, was insbesondere für muslimische Gemeinden von großer Bedeutung ist. Grundsätzlich bleibt die Sargpflicht zwar bestehen, doch aus religiösen Gründen sind nun Ausnahmen möglich. Bei dieser Bestattungsform werden die Verstorbenen ohne Sarg beigesetzt, allerdings nicht ohne Schutz. Eine spezielle Holzkonstruktion über dem Körper soll den Verwesungsprozess sicherstellen. Für die Staatsregierung stellt diese Regelung einen überfälligen Schritt in Richtung Religionsfreiheit dar.
Erweiterte Möglichkeiten bei der Urnenbeisetzung
Die Reform sieht auch eine Ausweitung naturnaher Bestattungsformen vor: Die Asche Verstorbener darf künftig auf speziell dafür vorgesehenen Flächen verstreut oder im Wurzelbereich von Bäumen beigesetzt werden – auch in Bestattungswäldern. Teile der Asche können sogar zu persönlichen Erinnerungsstücken verarbeitet werden, sofern der Verstorbene dies zu Lebzeiten verfügt hat.
Doch das Gesetz zieht auch klare Grenzen: Private Grundstücke bleiben für Urnenbeisetzungen tabu. Die Möglichkeit, Urnen im eigenen Garten oder dauerhaft im Wohnzimmer aufzubewahren – wie in einigen anderen Bundesländern erlaubt – lehnt Sachsen bewusst ab. Als Begründung nennt die Regierung den Schutz der Totenruhe und verweist auf praktische Fragen: Was geschieht beim Verkauf eines Hauses? Wer trägt in solchen Fällen die Verantwortung? Sachsen setzt daher weiterhin auf den Friedhof als zentralen Ort der Trauer und des Gedenkens.
Gemeinsame Ruhestätte mit tierischen Begleitern
Besonders ungewöhnlich und lebensnah zeigt sich die Reform beim Thema Haustiere: Künftig soll es erlaubt sein, die Asche des geliebten Vierbeiners mit ins eigene Grab zu nehmen. Sozialministerin Köpping spricht dabei von typischen Heimtieren wie Hund, Katze oder Kaninchen – also genau jenen tierischen Familienmitgliedern, die für viele Menschen längst mehr sind als nur ein Haustier.
Allerdings zieht der Gesetzgeber auch hier Grenzen: Goldfische, Wellensittiche oder gar eigene Pferde dürften eher nicht gemeinsam unter die Erde kommen. Gemeint sind in erster Linie die klassischen tierischen Begleiter des Alltags. Voraussetzung für eine solche gemeinsame Bestattung ist, dass der Verstorbene diesen Wunsch zu Lebzeiten ausdrücklich festgehalten hat. Damit könnte es auf sächsischen Friedhöfen künftig nicht mehr nur „Ruhe in Frieden“ heißen, sondern vielleicht auch: „Herrchen und Bello – für immer vereint.“
Die umfassende Reform des sächsischen Bestattungsrechts zeigt, wie sich Bestattungskultur im 21. Jahrhundert wandelt: Mehr individuelle Freiheiten und religiöse Rücksichtnahme bei gleichzeitiger Wahrung grundlegender Prinzipien des Toten- und Trauerschutzes.



