Harte Sanktionen für FC Bayern II nach Pyro-Vorfällen
Das Sportgericht des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat eine deutliche Entscheidung getroffen: Die zweite Mannschaft des FC Bayern München muss wegen pyrotechnischer Vorfälle beim Auswärtsspiel beim SV Wacker Burghausen empfindliche Strafen hinnehmen. Die Amateure des deutschen Rekordmeisters verlieren einen Punkt in der Regionalliga Bayern und müssen zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 26.000 Euro zahlen.
Wiederholte Verstöße führen zu verschärfter Bestrafung
Das jetzt geahndete Spiel fand bereits am 5. Dezember 2025 statt und markierte laut BFV-Angaben bereits den zehnten Verstoß des Münchner Anhangs in der laufenden Saison. Während der Nachholbegegnung des neunten Spieltags zündeten Anhänger des FC Bayern wiederholt pyrotechnische Gegenstände, wodurch sie nicht nur gegen die Stadionordnung verstießen, sondern auch Spieler auf dem Feld gefährdeten. Der Schiedsrichter sah sich gezwungen, die Partie zweimal zu unterbrechen, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.
Unter dem Vorsitz von Heiko Loder fällte das Sportgericht das Urteil, das laut Mitteilung rechtskräftig ist. Die Tabelle der Regionalliga Bayern wurde entsprechend korrigiert, womit der FC Bayern II nun mit einem Punkt weniger in der Wertung steht. Nach Informationen will der Verein keinen Einspruch gegen das Urteil einlegen.
Historische Präzedenzfälle und rechtliche Besonderheiten
Der Punktabzug wegen Pyro-Vorfällen stellt eine besondere Dimension der Bestrafung dar, die bisher vor allem im Bayerischen Fußball-Verband Anwendung findet. Bereits 2024 wurde dem FC Schweinfurt nach mehreren Pyro-Verstößen ein Punkt abgezogen. In einem ähnlichen Fall bei Waldhof Mannheim wurde der Punktabzug allerdings vom Landgericht wieder zurückgenommen, da er keinen sportlich erlangten Vorteil korrigierte.
Interessanterweise wurde auch Bayern II bereits in der vergangenen Saison ein Punkt abgezogen, allerdings erst nach Saisonende, wodurch sich sportlich nichts für das Team änderte. Schon damals hatte es immer wieder Pyro-Vorfälle bei den Bayern-Fans gegeben.
Rechtliche Konsequenzen und mögliche Rückforderungen
In seinem Urteil weist das Sportgericht ausdrücklich auf eine wichtige rechtliche Konsequenz hin: Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 26.000 Euro kann gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom handelnden Täter zivilrechtlich zurückverlangt werden. Dies bedeutet, dass der Verein die Möglichkeit hat, die Strafe bei erfolgreicher Identifizierung der Verantwortlichen auf diese abzuwälzen.
Die Rechts- und Verfahrensordnung des Verbandes bietet zudem weitere Optionen: Ermittelt der Verein den Täter innerhalb eines Jahres, kann die Geldstrafe auf Antrag verringert werden. Auch für den Punktabzug gilt eine eigene Regelung: Wird der Täter ermittelt, kann möglicherweise auch der Punktabzug rückgängig gemacht werden. Der Verein muss hierfür einen Antrag innerhalb von drei Monaten stellen, spätestens jedoch fünf Wochen vor dem letzten Spieltag der Saison.
Auswirkungen auf die Regionalliga und Vereinspolitik
Die Entscheidung des Sportgerichts hat unmittelbare Auswirkungen auf die Regionalliga Bayern, wo die Tabelle entsprechend angepasst wurde. Für den FC Bayern II bedeutet der Punktabzug einen spürbaren Rückschlag im Saisonverlauf, während die Geldstrafe von 26.000 Euro eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt.
Die wiederholten Pyro-Vorfälle bei Bayern-Spielen werfen Fragen zur Sicherheitskultur in den Stadien und zur Wirksamkeit präventiver Maßnahmen auf. Der BFV demonstriert mit dieser Entscheidung deutlich, dass er bereit ist, bei Verstößen gegen die Sicherheitsbestimmungen hart durchzugreifen, selbst wenn es sich um eine Mannschaft des deutschen Rekordmeisters handelt.
Die Entwicklung zeigt, dass Pyro-Vorfälle im Amateurfußball zunehmend streng geahndet werden, wobei die rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Rückforderung von Strafen klarer definiert werden. Für Vereine bedeutet dies nicht nur sportliche, sondern auch finanzielle und administrative Herausforderungen bei der Identifizierung und Ahndung von Regelverstößen durch ihre Anhänger.



