Bundesgerichtshof urteilt zu wegweisenden Klimaklagen gegen deutsche Autohersteller
In einer bedeutenden rechtlichen Auseinandersetzung entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) heute über Klimaklagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Automobilkonzerne BMW und Mercedes-Benz. Die Umweltschutzorganisation fordert gerichtlich, den beiden Unternehmen den Verkauf neuer Fahrzeuge mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren zu untersagen – idealerweise ab dem 31. Oktober 2030.
Die zentralen Forderungen der Kläger
Die Deutsche Umwelthilfe argumentiert mit dem durchschnittlichen Betriebszeitraum von Fahrzeugen und dem deutschen Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045. „Die Kläger haben mehrere Hilfsanträge mit alternativen Zeiträumen gestellt, die bis 2045 oder sogar 2050 reichen“, erklärt DUH-Rechtsanwalt Remo Klinger. Das grundlegende Problem aus Sicht der Umweltschützer: Beide Autohersteller weigern sich, sich freiwillig zu einem konkreten Ausstiegsdatum zu verpflichten, solange keine gesetzliche Vorgabe existiert.
Die Klage berührt eine grundlegende Rechtsfrage: „Ist zivilrechtlich alles erlaubt, was nicht verboten ist?“ Die DUH vertritt die Position, dass Unternehmen über staatliche Regulierungen hinaus Sorgfaltspflichten einhalten müssen, insbesondere wenn dadurch Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Rechtliche Grundlagen der Klage
Drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe berufen sich vor Gericht auf ihr im Grundgesetz verankertes allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ihre Argumentation:
- BMW und Mercedes-Benz verbrauchen einen zu großen Anteil des globalen und nationalen CO2-Budgets
- Dadurch wird der politische Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt
- Später wären weitreichende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig
- Diese Maßnahmen würden wiederum ihre eigenen Freiheitsrechte einschränken
Die Kläger stützen sich dabei ausdrücklich auf den wegweisenden Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem März 2021. Damals entschied das höchste Gericht Deutschlands, dass das Klimaschutzgesetz in seiner damaligen Form zu kurz griff und Nachbesserungen erforderte.
Positionen der beteiligten Unternehmen
BMW argumentiert in der Auseinandersetzung, dass das Pariser Klimaschutzabkommen kein rechtlich verbindliches CO2-Budget für einzelne Unternehmen festlege, sondern ausschließlich nationale Selbstverpflichtungen der Staaten umfasse. „Die Diskussion über den Weg zur Erreichung der Klimaziele muss im Plenarsaal geführt werden, nicht im Gerichtssaal“, betonte ein Unternehmenssprecher nach der mündlichen Verhandlung Anfang März.
Mercedes-Benz begrüßte zwar, dass der Bundesgerichtshof grundlegende Rechtsfragen bei klimabezogenen Ansprüchen klären werde – insbesondere zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Unternehmen betonte jedoch gleichzeitig, dass gesetzliche Vorgaben zu Klimazielen Aufgabe des Gesetzgebers seien und nicht der Rechtsprechung.
Verfahrensverlauf und politischer Kontext
Bisher verliefen die Klageverfahren für die Deutsche Umwelthilfe erfolglos. Sowohl die Landgerichte in München und Stuttgart als auch die entsprechenden Oberlandesgerichte wiesen die Klagen ab. Dennoch ließ der Bundesgerichtshof die zuvor nicht zugelassenen Revisionen zu, wodurch die grundlegenden Rechtsfragen nun in Karlsruhe geklärt werden können.
Im politischen Kontext ist das geplante Verbrennerverbot in der Europäischen Union weiterhin umstritten. Ursprünglich für 2035 vorgesehen, nahm die EU-Kommission Ende 2025 von diesen Plänen Abstand und schlug Aufweichungen sowie Ausnahmen vor. Diese Entwicklung unterstreicht die Bedeutung der aktuellen Gerichtsentscheidung, die möglicherweise wegweisend für zukünftige Klimaklagen gegen Unternehmen sein könnte.
Als letzte Instanz in Zivilverfahren ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht mehr anfechtbar. Sollten jedoch Grundrechte betroffen sein, bleibt der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen – eine Option, die die Deutsche Umwelthilfe für den Fall einer Niederlage vor dem BGH ausdrücklich in Betracht zieht.



