Kita-Schließtag: Kein automatischer Urlaubsanspruch für Eltern bei Betreuungsnot
Kita zu: Kein automatischer Urlaubsanspruch für Eltern

Kita-Schließtag: Kein automatischer Urlaubsanspruch für berufstätige Eltern

Wenn die Kita geschlossen ist, steht das Kind zu Hause – eine Situation, die viele berufstätige Eltern vor große Herausforderungen stellt. Die naheliegende Lösung scheint oft, Urlaub zu beantragen. Doch haben Eltern tatsächlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diesen Urlaub genehmigt? Die Antwort ist eindeutig: Ein grundsätzlicher Anspruch auf Urlaub wegen Kita-Schließtagen besteht nicht.

Geplante Schließungen: Urlaubsantrag in gewohnter Frist

Bei geplanten Schließungen, etwa während der Sommerferien oder an Brückentagen, müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub in der üblichen Frist beantragen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, diesen Antrag automatisch zu bewilligen. „Der Arbeitgeber muss den Urlaub nicht in jedem Fall genehmigen“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaub ab, muss er dies gut begründen, beispielsweise durch betriebliche Erfordernisse oder bereits bestehende Urlaubsplanungen anderer Mitarbeiter.

Spontane Kita-Ausfälle: Schnelle Lösungen gefragt

Kommt es zu unerwarteten und kurzfristigen Schließungen, etwa wegen Personalmangels oder technischer Probleme, ist schnelles Handeln erforderlich. Neben einem spontanen Urlaubsantrag bieten sich mehrere Alternativen an:

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  • Abbau von Überstunden
  • Wechsel ins Homeoffice, sofern betrieblich möglich
  • Unbezahlte Freistellung nach Absprache mit dem Arbeitgeber

Können Eltern keine Betreuungsperson organisieren und findet sich mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Lösung, dürfen Angestellte „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ der Arbeit fernbleiben. Diese Regelung basiert auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der „Vorübergehende Verhinderung“ behandelt.

Wenn der Arbeitgeber blockt: Risiken und Konsequenzen

Allerdings kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wer ohne Berechtigung und bei ausgeschlossenem § 616 der Arbeit fernbleibt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. In der Regel führt dies zu einem Lohnausfall für die Betreuungszeit. Abmahnungen oder sogar Kündigungen drohen meist erst dann, wenn nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Lösung zu finden. Dazu gehört, nach alternativen Betreuungspersonen zu suchen und mit dem Arbeitgeber über mögliche Optionen zu sprechen.

Eltern sollten daher frühzeitig mit ihrem Arbeitgeber kommunizieren und gemeinsam nach praktikablen Lösungen suchen, um Konflikte zu vermeiden und die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen.

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