Krankschreibung im Faktencheck: Elf hartnäckige Mythen entlarvt
Im Berufsallrank gibt es zahlreiche Annahmen zum Thema Krankschreibung, die sich hartnäckig halten – doch viele davon entsprechen nicht der rechtlichen Realität. Von Attestpflichten bis zum Kündigungsschutz: Wir nehmen elf weit verbreitete Irrtümer unter die Lupe und klären, was wirklich gilt.
Mythos 1: Attestpflicht erst ab dem dritten Krankheitstag
Falsch! Zwar müssen Arbeitnehmer spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, doch Arbeitgeber dürfen diese bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Die gesetzliche Frist bedeutet keineswegs, dass Vorgesetzte bis zum dritten Tag warten müssen.
Mythos 2: Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die Diagnose
Nein, grundsätzlich muss der Arbeitgeber nicht erfahren, welche Erkrankung vorliegt. Entscheidend ist die Mitteilung des voraussichtlichen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit. Bei gesetzlich Versicherten holen Arbeitgeber die AU-Daten inzwischen meist elektronisch ab, ohne Einblick in medizinische Details zu erhalten.
Mythos 3: Krankschreibungen können nicht abgelehnt werden
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat zwar hohen Beweiswert, doch bei begründeten Zweifeln kann der Arbeitgeber diese hinterfragen. Besonders auffällig sind häufige Krankmeldungen direkt vor oder nach Urlaubszeiten oder Ankündigungen von Arbeitsunfähigkeit nach Konflikten.
Mythos 4: Hausarrest bei Krankschreibung
Krankgeschriebene müssen nicht zwangsläufig zu Hause bleiben. Erlaubt sind Aktivitäten, die die Genesung nicht beeinträchtigen – etwa kurze Besorgungen oder je nach Erkrankung sogar Freizeitaktivitäten. Entscheidend ist, dass die Genesung nicht verzögert wird.
Mythos 5: Kündigungsschutz durch Krankschreibung
Ein gefährlicher Irrglaube! Eine Krankschreibung bietet keinen generellen Kündigungsschutz. In bestimmten Fällen kann die Krankheit sogar Kündigungsgrund sein, insbesondere bei Suchterkrankungen, negativer Prognose und erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen durch häufige oder lange Ausfallzeiten.
Mythos 6: Chef darf während der Abwesenheit Mails lesen
Das hängt von der Nutzung des Postfachs ab. Bei ausschließlich beruflicher Nutzung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zugriff zulässig sein. Bei privater Mitnutzung gelten strengere Datenschutzregeln.
Mythos 7: Arbeitgeber kann andere Tätigkeiten anweisen
Eine AU bedeutet zunächst keine Arbeitspflicht. Eine andere Tätigkeitszuweisung ist nur denkbar, wenn ein Arzt geprüft hat, dass bestimmte Aufgaben ohne Heilungsbeeinträchtigung möglich sind – dies bleibt jedoch die Ausnahme.
Mythos 8: Sofortige Rückkehr bei Wohlbefinden
Wer sich vor Ende der Krankschreibung wieder fit fühlt, muss nicht sofort arbeiten. Die AU-Bescheinigung behält ihren Beweiswert, eine vorzeitige Rückkehr ist jedoch möglich.
Mythos 9: Gesundschreibung erforderlich
Eine Gesundschreibung als Gegenstück zur Krankschreibung existiert nicht. Arbeitnehmer dürfen vorzeitig wieder arbeiten, wenn sie sich gesund fühlen – die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt kein Arbeitsverbot dar.
Mythos 10: Arztbesuch immer erforderlich
Falsch! Arbeitsunfähigkeit kann auch per Videosprechstunde oder telefonisch festgestellt werden, wenn Beschwerden ohne körperliche Untersuchung beurteilbar sind. Allerdings gelten hier zeitliche Einschränkungen und besondere Voraussetzungen.
Mythos 11: Arbeitslose müssen sich nicht krankmelden
Doch! Arbeitslose müssen sich bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter krankmelden und ab dem vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Andernfalls riskieren sie Leistungskürzungen bei Arbeitslosengeld.
Diese Aufklärung zeigt: Viele vermeintliche Gewissheiten zur Krankschreibung halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich stets über aktuelle Regelungen informieren, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.



