Die Nutzung eines Elektroautos als Firmenwagen wird steuerlich begünstigt. Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat fahren, müssen den geldwerten Vorteil versteuern. Für E-Autos gilt bis Ende 2030 die 0,25-Prozent-Regelung, die den monatlichen Steuervorteil deutlich senkt.
Voraussetzungen für die 0,25-Prozent-Regelung
Seit dem 1. Juli 2025 liegt die Obergrenze des Bruttolistenpreises bei 100.000 Euro. Bei Überschreitung wird der geldwerte Vorteil mit 0,5 Prozent angesetzt. Für Fahrzeuge, die zwischen Januar 2024 und Juni 2025 angeschafft wurden, galt eine Grenze von 70.000 Euro. Der Bruttolistenpreis umfasst die unverbindliche Preisempfehlung inklusive Mehrwertsteuer und Sonderausstattung – Rabatte bleiben unberücksichtigt.
Beispielrechnung: VW ID.4 vs. VW Tiguan
Ein VW ID.4 mit einem Listenpreis von 42.915 Euro ergibt einen monatlichen geldwerten Vorteil von 107,28 Euro (42.915 × 0,0025). Zum Vergleich: Ein VW Tiguan (Listenpreis 39.175 Euro) würde nach der 1-Prozent-Regelung mit 391,75 Euro besteuert werden – ein erheblicher Unterschied.
Fahrtenbuch als Alternative
Die pauschale 0,25-Prozent-Regelung kann durch ein Fahrtenbuch ersetzt werden. Dabei müssen alle Fahrten mit Datum, Kilometerstand, Ziel und Zweck dokumentiert werden. Die Fahrtenbuchmethode lohnt sich besonders bei hohem dienstlichen Anteil. Je höher die private Nutzung, desto vorteilhafter ist die pauschale Besteuerung.
Plug-in-Hybride: 0,5-Prozent-Regelung
Für Plug-in-Hybride gilt eine reduzierte Besteuerung von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises. Voraussetzung für Fahrzeuge ab 2025 ist eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern oder ein CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km nach WLTP.



