Irankrieg-Folgen: Können Reiseveranstalter gebuchte Sommerurlaube nachträglich verteuern?
Irankrieg-Folgen: Nachträgliche Preiserhöhungen für Urlaube möglich

Irankrieg-Folgen: Können Reiseveranstalter gebuchte Sommerurlaube nachträglich verteuern?

Viele geplante Urlaube in Ländern der Golfregion wurden bereits abgesagt, Kreuzfahrten gestrichen – doch die Auswirkungen des Irankriegs auf die Reisebranche gehen weit darüber hinaus. Flüge sind insbesondere in Richtung Asien deutlich teurer geworden, es sei denn, man nutzt Golf-Carrier wie Etihad oder Qatar über Drehkreuze wie Abu Dhabi oder Doha. Allerdings besteht weiterhin die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes auch für Transitaufenthalte in der Region.

Kerosinpreise als Preistreiber und veränderte Nachfrage

Die stark gestiegenen Kerosinpreise infolge des Konflikts sind aktuell einer der Hauptpreistreiber beim Reisen, betrifft dies nicht nur Fluggesellschaften. Einige Kreuzfahrtanbieter berechnen inzwischen explizite Treibstoffzuschläge. Parallel wächst die Nachfrage nach Zielen, die weiter von der Konfliktregion im Nahen Osten entfernt liegen – etwa Griechenland und Spanien.

»Besonders Ziele, die aktuell als sicher gelten, könnten weiter im Preis steigen«, schätzt das Europäische Verbraucherzentrum ein. Doch selbst wer frühzeitig eine Pauschalreise für die Sommerferien gebucht hat, könnte mit unerwarteten Kosten konfrontiert werden.

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Rechtliche Grundlagen für nachträgliche Preiserhöhungen

Warum können sich Preise von Pauschalreisen nachträglich noch erhöhen? Die Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter enthalten in der Regel sogenannte Änderungsvorbehaltsklauseln. Laut Gesetz zählen höhere Treibstoffkosten nach Vertragsabschluss zu den möglichen Gründen für eine Preiserhöhung. Dabei müssen Veranstalter jedoch strikte Regeln einhalten:

  • Die Erhöhung darf maximal acht Prozent des ursprünglichen Preises betragen
  • Die Mitteilung muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen
  • Diese Regelungen gelten auch für Kreuzfahrten, die rechtlich als Pauschalreisen eingestuft werden

Für die Berechnung der Erhöhung existieren komplexe Formeln, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind. »Im Einzelfall gehen die Veranstalter eher mit dem groben Daumen ran, und darüber könnte man dann auch streiten«, erklärt Reiserechtler Paul Degott. Dennoch bestehe die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung.

Rechte der Verbraucher bei überhöhten Preiserhöhungen

Liegt die Erhöhung über der Acht-Prozent-Grenze, können Pauschalurlauber kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten, so das Europäische Verbraucherzentrum. Voraussetzung ist die Einhaltung der angegebenen Frist. Reagiert man nicht fristgerecht, gilt die Erhöhung automatisch als angenommen.

Situation bei Flugtickets und Flugstreichungen

Darf eine Airline die Preise für ein bereits gekauftes Ticket nachträglich erhöhen? Eigentlich nicht, betont Anwalt Degott. Dies stelle eine nachträgliche Vertragsänderung dar, die nicht hingenommen werden müsse. Das Portal Flightright bestätigt diese Einschätzung: Airlines tragen grundsätzlich das unternehmerische Risiko – auch bei geopolitischen Krisen und deren Auswirkungen auf Treibstoffpreise.

Was geschieht, wenn Fluggesellschaften gebuchte Flüge streichen? Verschiedene Airlines in Asien dünnen ihr Angebot infolge des Kerosinmangels aus. Auch die Lufthansa prüfte Medienberichten zufolge das Stilllegen von Flugzeugen und das Streichen bestimmter Strecken.

Wird ein gebuchter Flug gestrichen, haben Reisende nach europäischem Recht Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder können auf Umbuchung auf einen alternativen Flug bestehen. Dies gilt, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat oder der Flug von einem EU-Flughafen starten soll. Bei Flügen mit asiatischen Airlines, die beispielsweise in Asien starten, gilt das jeweilige Landesrecht.

Beharrt man unter Geltung des EU-Rechts auf Umbuchung, kommen auch Flüge anderer Airlines als Alternative in Betracht. Existieren noch freie Sitze, kann die ursprüngliche Airline unter Fristsetzung zur Umbuchung aufgefordert werden – andernfalls könne man selbst umbuchen und die Kosten später zurückfordern, so Degott. Bei Flugabsagen weniger als 14 Tage vor Abflug stehen Betroffenen laut EU-Fluggastrechte-Verordnung zusätzliche Entschädigungen bis zu 600 Euro zu.

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