Krieg im Nahen Osten: Wichtige Reisehinweise für Urlauber bei Flugausfällen
Naher Osten: Reisehinweise für Urlauber bei Kriegskonflikt

Krieg im Nahen Osten: Das müssen Urlauber jetzt wissen

Gestrandete Reisende stehen an einem Informationsschalter am Ngurah Rai International Airport in Kuta, Bali, da Flüge in den Nahen Osten nach dem Angriff der USA und Israels auf den Iran gestrichen wurden. Flughäfen sind geschlossen, Urlauber sitzen fest, die Lage im Nahen Osten ist angespannt. Wer demnächst Reisen in die Region gebucht hat, muss jetzt diese Punkte beachten.

Rücktritt von Pauschalreisen bei Sicherheitsrisiken

„Wenden Sie sich unbedingt an Ihren Reiseveranstalter und fragen Sie, was die vielleicht für Pläne haben.“ Das rät Reiserechtler Paul Degott Urlaubern, die eine Reise an den Persischen Golf oder andere Länder in der aktuell vom Krieg zwischen den USA, Israel und Iran betroffenen Region gebucht haben.

Nach dem Angriff der USA und Israels auf den Iran und dessen Gegenschlägen ist der Luftraum in der Region weitgehend gesperrt, Urlauber sitzen an Flughäfen oder auf Kreuzfahrtschiffen in Nahost fest. Die Aussicht auf einen geplanten Urlaub dürfte das vielen verleiden. Was also tun?

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Von der Reise zurücktreten - wie geht das?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, sagt Paul Degott. Und zwar dann, wenn außergewöhnliche Umstände am Reiseziel oder auch auf dem Weg dahin vorliegen, die die Sicherheit gefährden. Am besten geht man hier so vor:

  • Den Reiseveranstalter kontaktieren: Der hat eine Informationspflicht und muss Kunden über Risiken am Urlaubsort aufklären. In der Praxis hat das schon begonnen. Reiseveranstalter Dertour hat angekündigt, etliche Reisen in die Region abzusagen, Tui etwa will betroffene Kunden kontaktieren, sobald gesicherte Informationen vorliegen, heißt es auf der Website. Mögliche Reaktionen der Veranstalter sind Stornierungen oder das Angebot einer Umbuchung.
  • Hinweise vom Auswärtigen Amt nutzen: Von der Pauschalreise zurücktreten: Wer auf jeden Fall nicht mehr reisen will, muss laut Paul Degott eine Prognose erstellen. Diese muss die Frage beantworten: „Wird zum Zeitpunkt meiner gebuchten Reise die Reise sicher sein und werde ich sie urlaubsmäßig durchführen können?“ Hierzu kann man die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes für das Reiseland und die Region nutzen. Eine dort aufgeführte Reisewarnung ist ein guter Rücktrittsgrund.

Steht die Reise aber erst in einigen Wochen an, etwa in den Osterferien, ist es ratsam, die Situation zunächst noch zu beobachten und in jedem Fall nicht auf eigene Faust vorschnell zu stornieren. Denn würde sich die Situation bis dahin so verändern, dass Reisen in die Region wieder sicher möglich wären, bliebe man womöglich auf Stornierungskosten sitzen.

Anspruch auf Schadenersatz und Flugalternativen

Für zukünftige Reisen zunächst einmal nicht. Den hätte man nur, wenn das Nichtzustandekommen der Reise oder Mängel vor Ort in der Schuld des Veranstalters lägen.

Die großen Airports der Golfregion sind auf vielen Reisen nach Indien, Sri Lanka, Malediven und Co. wichtige Umsteigestationen. Daher könnten auch Reisen zu Zielen betroffen sein, die man nicht auf den ersten Blick mit dem Konflikt in Zusammenhang bringt.

Paul Degott sagt: „Die Frage ist: ‚Kann der Flug durchgeführt werden?'“ Ist die Antwort wegen gesperrter Lufträume ein Nein, haben Reisende Anspruch auf die volle Rückerstattung des Ticketpreises.

Allerdings lohnt auch hier das Gespräch mit der Airline oder dem Veranstalter. Vielleicht gibt es ja alternative Routen, auf die man umgebucht werden kann. Dertour teilt etwa mit: Für Transit-Reisende, die wegen der Flugstreichungen nicht wie geplant abreisen könnten, suche man nach alternativen Flugverbindungen. „In den Fällen, in denen wir keine neuen Flugverbindungen anbieten können, sind kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen möglich.“

Bedeutung von Reisewarnungen und Sicherheitshinweisen

Reisewarnungen werden ausgesprochen, wenn davon ausgegangen werden muss, „dass jedem Reisenden eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht“, wie das Auswärtige Amt erklärt. Eine Reisewarnung gilt aktuell unter anderem für:

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  1. Israel/Palästinensische Gebiete
  2. Libanon
  3. Jordanien
  4. Syrien
  5. Irak
  6. Iran
  7. Bahrain
  8. Kuwait
  9. Oman
  10. Vereinigte Arabische Emirate
  11. Saudi-Arabien
  12. Katar
  13. Jemen

Eine Reisewarnung ist zwar kein Reiseverbot. In der Praxis machen Reiseveranstalter sie aber oft zum Prüfstein ihrer Entscheidungen - etwa, ob sie Reisen in ein Land anbieten. Bei einer eintretenden Reisewarnung kann man von vorher gebuchten Pauschalreisen in der Regel ohne Stornokosten zurücktreten. Die Reisewarnung wird dann oft als ein Indiz für das Vorliegen sogenannter außergewöhnlicher Umstände (bzw. höhere Gewalt) betrachtet.

Auch wenn das Auswärtige Amt von Reisen in ein Land zwar abrät, aber nicht explizit warnt, reagieren Reiseveranstalter mitunter darauf und verzichten auf Angebote. Wer individuell reist, also Flug, Hotel und Weiteres einzeln bucht, muss selbst abschätzen, welches Risiko er zu tragen bereit ist.

Im Unterschied dazu macht ein Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes auf Risiken in einem Land aufmerksam, ist aber nicht mit einer Reisewarnung zu verwechseln. Reisende sollten daher stets die aktuellen Meldungen des Auswärtigen Amtes verfolgen und bei Unsicherheiten direkt mit ihren Reiseanbietern Rücksprache halten, um finanzielle Verluste zu vermeiden und ihre Sicherheit zu gewährleisten.