Bundesgerichtshof weist Klimaklagen gegen deutsche Autobauer ab
In einem bedeutenden Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Klimaklagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Automobilhersteller BMW und Mercedes-Benz abgewiesen. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass die Verantwortung für strengere CO2-Regularien bei der Gesetzgebung liegt und nicht von Gerichten gegenüber einzelnen Unternehmen eingefordert werden kann.
Die Forderungen der Deutschen Umwelthilfe
Die Deutsche Umwelthilfe hatte versucht, gerichtlich durchzusetzen, dass BMW und Mercedes-Benz künftig keine Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren mehr verkaufen dürfen. Als konkretes Datum nannte die DUH den 31. Oktober 2030, wobei alternative Zeiträume bis 2045 oder sogar 2050 ebenfalls beantragt wurden.
Rechtsanwalt Remo Klinger, der die Umwelthilfe vertrat, begründete dies mit der durchschnittlichen Nutzungsdauer von Fahrzeugen von etwas mehr als 14 Jahren und dem deutschen Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045. Aus Sicht der Kläger ging es um die grundsätzliche Frage, ob Unternehmen sich über staatliche Regulierung hinaus an Sorgfaltspflichten halten müssen, wenn in die Rechte Dritter eingegriffen wird.
Rechtliche Argumentation der Kläger
Drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe beriefen sich auf das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sie argumentierten, dass BMW und Mercedes-Benz durch ihren CO2-Ausstoß einen zu großen Teil des nationalen und globalen CO2-Budgets verbrauchen würden, was den politischen Handlungsspielraum einschränke und später zu weitreichenden Maßnahmen führen würde, die wiederum ihre Freiheitsrechte beeinträchtigen könnten.
Diese Argumentation stützte sich auf den berühmten Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem März 2021, in dem das höchste Gericht Deutschlands Nachbesserungen am Klimaschutzgesetz gefordert hatte, um die Freiheitsrechte jüngerer Generationen zu schützen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof wies diese Argumentation jedoch zurück. In den Verfahren mit den Aktenzeichen VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 entschieden die Richterinnen und Richter, dass die Kläger durch die Wirtschaftsweise der Automobilhersteller nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt seien.
„Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt“, heißt es in der Urteilsbegründung. Ein CO2-Restbudget gebe es nur für Deutschland insgesamt, nicht aber für einzelne Akteure oder spezifische Sektoren wie den Verkehr.
Unterschied zum Verfassungsgerichtsbeschluss
Der BGH betonte, dass sich die Fälle maßgeblich von der Konstellation unterscheiden, die dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Während das Verfassungsgericht den nationalen Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des Emissionsbudgets genommen habe, könnten nicht einzelne Unternehmen vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.
Die Karlsruher Richter stellten klar: „Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen.“ Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, aus dem Grundgesetz konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung oder Emissionsmengen abzuleiten.
Reaktionen der Beteiligten
Rechtsanwalt Remo Klinger von der Deutschen Umwelthilfe bewertete das Urteil dennoch als klaren Auftrag an den Gesetzgeber: „Das, was der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist ein ganz klarer Auftrag an den Gesetzgeber.“ Die Bundesregierung und der Europäische Gesetzgeber seien nun in der Pflicht, Gesetze nachzuschärfen.
Die Umwelthilfe könnte noch das Bundesverfassungsgericht anrufen. DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz erklärte nach dem Urteilsspruch, dass dieser Schritt nun erwogen werden müsse.
Die betroffenen Automobilhersteller begrüßten die Entscheidung. Mercedes-Benz betonte, dass das Urteil eine Klarstellung der demokratischen Ordnung darstelle. BMW verwies darauf, dass Entscheidungen zum Klimaschutz in politischer Hand liegen sollten, wo alle betroffenen gesellschaftlichen Belange berücksichtigt werden könnten. Beide Unternehmen betonten, dass Klimaschutz und Nachhaltigkeit wichtige Bestandteile ihrer unternehmerischen Ausrichtung seien.
Politische Entwicklungen zum Verbrennerverbot
Parallel zu den gerichtlichen Auseinandersetzungen entwickeln sich auch die politischen Rahmenbedingungen weiter. Ursprünglich war in der Europäischen Union ein faktisches Verbot neuer Autos mit Benzin- oder Dieselmotoren ab 2035 vorgesehen. Ende 2025 nahm die EU-Kommission jedoch von diesen strikten Plänen Abstand und schlug Aufweichungen sowie Ausnahmen vor.
Das BGH-Urteil unterstreicht damit die grundsätzliche Trennung der Gewalten: Während die Politik für die Setzung von Klimaschutzregeln zuständig ist, können Gerichte nicht eigenständig Verpflichtungen für einzelne Unternehmen ableiten, die über die geltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.



