Gericht erlaubt Penny App-Rabatte: Verbraucherschützer scheitern mit Diskriminierungsklage
Penny App-Rabatte erlaubt: Verbraucherschützer scheitern

Penny darf exklusive Rabatte über Smartphone-App anbieten

Der Discounter Penny kann weiterhin mit Vergünstigungen werben, die ausschließlich registrierten Nutzern seiner Smartphone-App zur Verfügung stehen. Das Oberlandesgericht Hamm wies am 16. April 2026 eine entsprechende Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) ab. Die Richter des 13. Zivilsenats sahen in den App-Rabatten keine rechtswidrige Diskriminierung bestimmter Kundengruppen.

Verbraucherschützer argumentierten mit Benachteiligung vulnerabler Gruppen

Der vzbv hatte die Klage eingereicht, nachdem Penny einen Fruchtjoghurt in einem Prospekt mit einem Rabatt von bis zu 52 Prozent beworben hatte. Dieser Preisvorteil war jedoch nur für registrierte App-Nutzer verfügbar. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und eine Diskriminierung insbesondere älterer, behinderter und jüngerer Menschen.

Ihre Argumentation lautete, dass diese Bevölkerungsgruppen entsprechende Geräte oder Apps häufig nicht nutzen könnten oder dürften. Der Senat folgte dieser Einschätzung jedoch nicht. Ein Gerichtssprecher erklärte, es fehlten ausreichende Belege für eine tatsächliche Diskriminierung. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich lediglich, dass ältere Menschen Internet und Smartphones seltener nutzten. Eine solche Skepsis gegenüber digitalen Technologien stelle jedoch keine Diskriminierung im rechtlichen Sinne dar.

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Zweite Niederlage für Verbraucherschützer innerhalb kurzer Zeit

Mit dem Urteil aus Hamm erlitten die Verbraucherschützer bereits die zweite Niederlage in einer ähnlichen Angelegenheit. Im März 2026 hatte das Oberlandesgericht Bamberg eine Klage gegen den Discounter Netto abgewiesen, die sich ebenfalls auf App-exklusive Rabatte bezog. Damals war keine Revision zugelassen worden, während das Hamm-Urteil dieses Rechtsmittel ausdrücklich ermöglicht.

Falls der vzbv von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, müsste sich der Bundesgerichtshof als nächstes mit der grundsätzlichen Frage befassen, ob solche digitalen Rabattsysteme gegen Gleichbehandlungsgrundsätze verstoßen. Parallel bereitet der Verband bereits eine weitere Klage gegen den Discounter Lidl vor, deren erster Verhandlungstermin für September 2026 angesetzt ist.

Fokus auf Discounter wegen preissensibler Kundschaft

Obwohl auch zahlreiche Supermarktketten spezielle App-Rabatte anbieten, konzentriert sich der vzbv in seinen rechtlichen Auseinandersetzungen zunächst auf die Discounter-Branche. Dort würden besonders preissensible Kundinnen und Kunden einkaufen, argumentiert der Verband. Die aktuelle Rechtsprechung scheint diese Geschäftspraxis jedoch vorerst zu legitimieren.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm markiert einen wichtigen Präzedenzfall im Spannungsfeld zwischen digitalem Handel und Verbraucherschutz. Sie zeigt, dass Gerichte bei der Bewertung von App-exklusiven Angeboten hohe Hürden für den Nachweis systematischer Diskriminierung anlegen. Für den Einzelhandel bedeutet dies vorerst grünes Licht für die Weiterentwicklung digitaler Kundenbindungsprogramme.

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