Die Sonne scheint, die Wäsche ist frisch gewaschen – also rauf auf den Balkon oder die Terrasse. Doch viele Mieter und Wohnungseigentümer fragen sich: Gibt es im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht eine Klausel, die das verbietet? Können Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) solche Einschränkungen tatsächlich durchsetzen?
Rechtliche Lage: Pauschale Verbote sind unwirksam
Rechtsanwalt Dennis Rehfeld, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein, stellt klar: Pauschale Verbote sind unzulässig. „Es kommt darauf an, was man unter Wäschetrocknen versteht“, erklärt der Jurist. „Es gibt einen Rahmen, in dem Sie Ihre Wäsche trocknen können.“ Grundsätzliche Ausschlüsse im Mietvertrag oder der Hausordnung seien daher nicht haltbar.
Voraussetzungen für das Wäschetrocknen im Freien
Solange die Wäsche beim Trocknen keine Beeinträchtigung für andere darstellt, kann Mietern und Eigentümern das Trocknen im Freien nicht untersagt werden. Ein handelsüblicher Wäscheständer auf dem Balkon, der nicht über die Brüstung ragt und das optische Erscheinungsbild des Hauses nicht verändert, ist in der Regel unproblematisch. Wichtig ist zudem, dass von den Textilien keine Geruchsbelästigung für Nachbarn ausgeht und das Haus nicht geschädigt wird.
Besonderheiten bei Terrassen
Auch auf der Terrasse, die oft keine Brüstung oder Sichtschutz hat, ist das Wäschetrocknen im genannten Rahmen erlaubt. Schwierig wird es laut Rehfeld, wenn Aufdrucke auf den Textilien politische Botschaften zeigen. In solchen Einzelfällen kann das Trocknen untersagt sein. Entscheidend ist stets, was Nachbarn und Vermieter von der Wäsche sehen.
Was Mieter und Eigentümer vermeiden sollten
Um Konflikte zu vermeiden, sollten Dritte nicht beeinträchtigt werden. Hängt die Wäsche beispielsweise über die Brüstung, kann das Erscheinungsbild des Hauses unzulässig beeinträchtigt werden. Zudem kann Feuchtigkeit aus nasser Bettwäsche ins Mauerwerk eindringen und Schäden verursachen. Rehfeld betont: „Das ist immer verboten, unabhängig davon, ob es einen Ausschluss im Mietvertrag oder in der Hausordnung gibt.“



