Ein 46-jähriger Mann aus der Uckermark wollte sich gegen angebliche Polizeiwillkür zur Wehr setzen – doch seine eigene Beschwerde wurde ihm zum Verhängnis. Statt die Beamten zu belangen, stand er selbst vor Gericht und wurde wegen falscher Verdächtigung verurteilt.
Hintergrund des Falls
Der Vorfall ereignete sich, als zwei Polizeibeamte in Zivil auf der Suche nach einem Verwandten des Mannes waren. Sie sprachen den 46-Jährigen an, um Informationen zu erhalten. Dieser verweigerte jedoch die Auskunft, was ihm zusteht. Doch im Anschluss reichte er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beamten ein. Darin warf er ihnen vor, sich nicht ordnungsgemäß ausgewiesen zu haben.
Interne Prüfung ergab gegenteilige Fakten
Die Polizei prüfte den Vorfall intern und stellte fest, dass die Vorwürfe unbegründet waren. Die Beamten hatten sich laut eigener Aussage und späterer Zeugenaussage ordnungsgemäß ausgewiesen. Die Beschwerde enthielt zudem respektlose Formulierungen. Daraufhin erstattete die Polizei Anzeige wegen falscher Verdächtigung. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl über 450 Euro, gegen den der Beschuldigte Einspruch einlegte. So kam es zur Verhandlung vor dem Strafrichter.
Prozessverlauf und Aussagen
Vor Gericht machte der Angeklagte geltend, dass die Kontaktaufnahme durch die Zivilbeamten rechtswidrig gewesen sei. Er behauptete, ein Beamter habe sich nicht ausgewiesen und die Ablichtung der Dienstmarke verweigert. „Ich muss mich ja wehren gegen Sachen, die nicht rechtens sind“, sagte der Mann. Er gab jedoch an, dass sein Schwiegervater die Beschwerde in seinem Auftrag verfasst habe.
Der als Zeuge geladene Polizist schilderte den Sachverhalt anders: „Wir hatten vom Verwaltungsgericht Potsdam den Auftrag, einen Verwandten zu ermitteln, weil die Adresse nicht stimmte und Post nicht zugestellt werden konnte.“ Die Beamten hätten sich vorgestellt und ausgewiesen, das Gespräch sei sachlich und kurz gewesen. Auf die Frage nach dem Ausweis oder Fotos habe der Angeklagte nicht bestanden. Der zweite Beamte konnte nicht mehr gehört werden, da er zwischenzeitlich verstorben war.
Bei der Verlesung des Einspruchs gegen den Strafbefehl stellte sich heraus, dass der Angeklagte in seinem eigenen Schriftsatz bestätigt hatte, dass der Ausweis gezeigt wurde. Der Staatsanwalt wertete die Zeugenaussage als glaubhaft. „Der Beamte hat sich ausgewiesen, und ein Anspruch auf Abfotografieren besteht nicht“, so der Ankläger. Für die aggressive Beschwerde forderte er 30 Tagessätze zu je 15 Euro, also 450 Euro.
Urteil des Gerichts
Die Richterin folgte dieser Argumentation und verurteilte den Mann zu 20 Tagessätzen zu je 16 Euro, insgesamt 320 Euro Geldstrafe. In der Urteilsbegründung hieß es, der Name des ausweisenden Beamten sei in der Beschwerde genannt worden, also müsse der Angeklagte den Ausweis gesehen haben. Das Urteil ist rechtskräftig.



