Ein 46-jähriger Mann aus der Uckermark hat vor dem Amtsgericht Prenzlau eine Niederlage erlitten. Er hatte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen zwei Polizeibeamte eingereicht, die sich als falsch herausstellte. Nun wurde er wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 320 Euro verurteilt.
Hintergrund des Falles
Die beiden Polizisten waren im Dienst auf der Suche nach einem Verwandten des Mannes. Sie sprachen den 46-Jährigen an und baten um Auskunft. Dieser verweigerte die Angaben, was sein gutes Recht ist. Allerdings reichte er anschließend eine Beschwerde ein, in der er den Beamten vorwarf, sich nicht ordnungsgemäß ausgewiesen zu haben.
Interne Prüfung ergibt Unwahrheit
Die Polizei überprüfte den Vorfall intern und stellte fest, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprachen. Die Beamten hatten sich korrekt ausgewiesen. Zudem war der Ton der Beschwerde respektlos. Daraufhin erstattete die Polizei Anzeige wegen falscher Verdächtigung.
Strafbefehl und Einspruch
Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl über 450 Euro. Der Beschuldigte legte Einspruch ein, sodass es zu einer Hauptverhandlung kam. Vor Gericht gab der Angeklagte an, die Beamten hätten sich nicht ausgewiesen und er habe kein Dokument fotografieren dürfen. Er sagte: „Ich muss mich ja wehren gegen Sachen, die nicht rechtens sind.“ Sein Schwiegervater habe die Beschwerde in seinem Auftrag verfasst.
Aussage des Polizisten
Der geladene Polizeizeuge schilderte den Sachverhalt anders. Er erklärte, dass sie vom Verwaltungsgericht Potsdam den Auftrag hatten, den Verwandten zu ermitteln. Sie hätten sich vorgestellt und ausgewiesen. Das Gespräch sei sachlich und kurz gewesen. Der Angeklagte habe weder den Ausweis verlangt noch versucht, ihn zu fotografieren. Der zweite Beamte war zwischenzeitlich verstorben und konnte nicht aussagen.
Urteil und Begründung
Der Staatsanwalt bewertete die Aussage des Zeugen als glaubhaft. Er betonte, dass der Beamte sich ausgewiesen habe und kein Anspruch auf Abfotografieren bestehe. Selbst in der Beschwerde sei das Zeigen des Ausweises bestätigt worden. Er forderte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Richterin folgte dieser Argumentation und verurteilte den Angeklagten zu 20 Tagessätzen zu je 16 Euro, insgesamt 320 Euro. In der Urteilsbegründung hieß es, der Name des Beamten sei in der Beschwerde genannt worden, also müsse der Angeklagte den Ausweis gesehen haben.



