Fernandes-Fall: Neue Gesetze gegen digitale Gewalt und Deepfakes geplant
Der Fall der Schauspielerin Collien Fernandes (44) hat deutschlandweit für Aufsehen gesorgt und den Fokus auf das Problem der digitalen Gewalt gelenkt. Ein Problem, das vor allem Frauen betrifft. Fernandes erhebt schwere Vorwürfe gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen (50), der unter ihrem Namen Nacktbilder und Sexvideos von ihr verbreitet haben soll. Damit macht sie auf ein gravierendes gesellschaftliches Problem aufmerksam.
Drei neue Paragrafen gegen digitale Gewalt
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (57, SPD) will mit einem neuen Gesetzesentwurf härter gegen digitale Gewalt vorgehen. Insgesamt sollen drei neue Paragrafen ins Strafgesetzbuch eingeführt werden:
- Paragraf 184k: Strafbarkeit des heimlichen Fotografierens, beispielsweise unter den Rock
- Paragraf 202e: Strafbarkeit der heimlichen digitalen Überwachung einer anderen Person
- Paragraf 201b: Strafbarkeit von Deepfakes unter dem Titel „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“
Wichtig zu beachten ist, dass es sich bislang nur um einen Gesetzesentwurf handelt, bei dem noch Änderungen möglich sind. Besonders umstritten ist die Frage, ob bereits das Erstellen von Deepfakes strafbar sein soll oder erst deren Verbreitung.
Was sind Deepfakes und wie echt müssen sie wirken?
Deepfakes sind täuschend echt wirkende, aber künstlich erstellte Fotos oder Videos. Im Gesetzesentwurf heißt es konkret, dass die Aufnahmen „den Anschein erwecken müssen, dass eine Person sexuelle Handlungen vorgenommen hat oder ihre intimen Körperteile nackt dargestellt sind“. Laut Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV), bedeutet dies: „Egal, ob sexuelle Handlungen oder Nacktheit: Es muss echt wirken.“
Strafverteidiger Udo Vetter warnt jedoch vor Unsicherheiten bei dieser Anforderung: „Was für eine Person täuschend echt wirkt, erkennt eine andere sofort als Computergrafik.“ Ob eine Aufnahme „echt genug“ wirkt, müssen Richter daher in jedem Einzelfall entscheiden.
Unterschiedliche Strafbarkeit je nach Inhalt
Der Gesetzesentwurf sieht Abstufungen vor, die nach Ansicht von Experten richtig sind. So unterscheidet sich der Unrechtsgehalt von nicht einvernehmlicher synthetischer Pornografie grundlegend von dem eines gefälschten Werbevideos. Beide Arten von Inhalten können jedoch künftig mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden, wenn sie dem Ansehen einer Person erheblichen Schaden zufügen.
Ein Beispiel für nicht-sexuelle Deepfakes ist das vermeintliche Werbevideo mit Arzt und Moderator Eckart von Hirschhausen (58), in dem er angeblich für Abnehmmittel warb. Auch solche Fälle sollen vom neuen Paragrafen erfasst werden.
Digitale versus körperliche Gewalt
Strafverteidiger Vetter warnt vor einer Gleichsetzung von digitaler und körperlicher Gewalt: „Eine digitale Darstellung, so verletzend sie sein mag, unterscheidet sich im Unrechtsgehalt grundlegend von einer körperlichen Vergewaltigung. Diese Grenze darf nicht verwischt werden.“
Zur Einordnung: Bei Vergewaltigungen liegt die Verurteilungsquote in Deutschland bei nur etwa 8 Prozent, und nur schätzungsweise fünf bis 15 Prozent aller Fälle werden überhaupt angezeigt. Wenn eine Vergewaltigung gefilmt wird, wirkt dies straferhöhend, ähnlich wie bei besonders erniedrigenden Praktiken oder Gruppenvergewaltigungen.
Internationale Vergleich und praktische Umsetzung
Spanien gilt beim Thema Gewalt gegen Frauen als Vorreiter, auch wenn es dort keinen eigenen Deepfake-Paragrafen gibt. Verurteilungen erfolgen über rechtliche Umwege, beispielsweise über Kinderpornografie oder Verstöße gegen die guten Sitten.
In der Praxis stößt die Strafverfolgung jedoch an strukturelle Grenzen. Viele Täter agieren aus dem Ausland, nutzen anonymisierte Netzwerke und sind nur schwer zu identifizieren. Strafrechtsexperte Vetter kritisiert: „Das neue Gesetz schafft Strafbarkeit auf dem Papier, ohne die Mittel zu liefern, sie durchzusetzen.“
Gesellschaftliches Problem erfordert umfassende Lösung
Professor Ali B. Norouzi, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des DAV, betont: „Wir dürfen nicht vergessen, dass digitale Gewalt gegenüber Frauen vorrangig ein gesellschaftliches Problem ist. Was an Prävention und Sensibilisierung in der Gesellschaft fehlt, kann das Strafrecht nicht wettmachen.“
Auch Walentowski mahnt: „Das große Problem heißt ja Frauenhass. Die Gewalt fängt nicht erst im digitalen Raum an, deshalb muss sich in der Gesellschaft etwas ändern. Das muss in der Schule bei einem respektvollen Umgang und der Aufklärung über Mobbing anfangen.“
Der Fall Fernandes zeigt somit nicht nur die Notwendigkeit neuer Gesetze, sondern auch die Dringlichkeit eines gesellschaftlichen Wandels im Umgang mit digitaler Gewalt.



