Rundfunkbeitrag: Kommission empfiehlt ungewöhnliche Senkung auf 18,64 Euro ab 2027
Eine unabhängige Expertenkommission hat eine bemerkenswerte Empfehlung für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgelegt. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) schlägt vor, den monatlichen Rundfunkbeitrag ab dem Jahr 2027 auf 18,64 Euro festzusetzen. Diese Empfehlung stellt eine Senkung gegenüber früheren Berechnungen dar und fällt in eine laufende Beitragsperiode, was als ungewöhnlicher Schritt gilt.
Kursanpassung in laufender Beitragsperiode
Derzeit zahlen Haushalte in Deutschland 18,36 Euro pro Monat für den Rundfunkbeitrag. Im Februar 2024 hatte die KEF noch eine Erhöhung auf 18,94 Euro ab 2025 empfohlen, doch diese wurde von nicht allen 16 Bundesländern unterstützt und blieb unumgesetzt. Nun passt die Kommission ihre Empfehlung in der laufenden Periode nach unten an und schlägt 18,64 Euro vor. Dass eine solche Anpassung mitten in einer Beitragsperiode erfolgt, ist außergewöhnlich, da Zwischenberichte normalerweise keine Änderungen der Beitragshöhe bewirken. Die aktuelle Situation wird jedoch als Sonderfall eingestuft.
Sollten die Bundesländer der neuen Empfehlung folgen, würde der Beitrag im Jahr 2026 weiterhin bei 18,36 Euro verbleiben und erst ab 2027 um 28 Cent steigen. Die Länder haben bis Ende 2026 Zeit, diese Festlegung in einem Staatsvertrag zu verankern. Nach Berechnungen der KEF wäre mit diesem Betrag die ausreichende Finanzierung der Rundfunkanstalten für die Beitragsperiode von 2025 bis 2028 gewährleistet.
Verfahren in Karlsruhe und politische Hintergründe
Gegen die ausgebliebene Erhöhung auf 18,94 Euro hatten ARD und ZDF Verfassungsbeschwerden eingereicht. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird noch in diesem Jahr erwartet. Es gilt als unwahrscheinlich, dass das Gericht weiterhin von der alten Empfehlung von 18,94 Euro ausgeht. Mit der aktualisierten Empfehlung von 18,64 Euro liegt nun eine neue Berechnungsgrundlage vor, die sowohl für die Politik als auch für die Justiz relevant ist.
Die Senkung der Empfehlung hat einen einfachen Grund: Es sind mehr Einnahmen eingegangen als ursprünglich prognostiziert. Laut KEF hat sich die Zahl der beitragspflichtigen Wohnungen für die Sender günstiger entwickelt als erwartet. Bereits kleine Abweichungen in der Haushaltszahl können den Monatsbeitrag rechnerisch um etwa 20 Cent verändern. Der eigentliche Finanzbedarf der Rundfunkanstalten bleibt hingegen weitgehend unverändert. Für die Jahre 2025 bis 2028 erkennt die KEF einen Gesamtaufwand von 42 Milliarden Euro an, was einem jährlichen Zuwachs von 2,2 Prozent gegenüber der vorherigen Periode entspricht.
Mehr Einnahmen und politische Blockaden
Die Neuberechnung der Empfehlung hängt auch mit politischen Blockaden zusammen. Die ursprünglich vorgeschlagene Erhöhung auf 18,94 Euro wurde nicht umgesetzt. Wäre sie in Kraft getreten, hätten die Mehreinnahmen in eine Rücklage fließen können, die in der nächsten Periode dämpfend auf den Beitrag gewirkt hätte. Dieses Instrument steht nun nicht zur Verfügung.
Seit dem 1. Dezember ist ein Reformstaatsvertrag in Kraft, mit dem die Bundesländer den öffentlich-rechtlichen Rundfunk neu ordnen und langfristig effizienter gestalten wollen. Nach Einschätzung der KEF hat diese Reform jedoch praktisch keinen Einfluss auf die aktuelle Berechnung. Einsparungen aus den Reformmaßnahmen würden frühestens ab 2029 spürbar werden.
Grundprinzip der Finanzierung und Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit der KEF ist gesetzlich geregelt. Die Rundfunkanstalten melden ihren Finanzbedarf bei der Kommission an, die prüft, ob die Angaben wirtschaftlich und angemessen sind, und gibt daraufhin eine Empfehlung ab. Die Bundesländer müssen sich eng an dieser Empfehlung orientieren. Um die Höhe des Rundfunkbeitrags zu ändern, müssen neben den Ministerpräsidenten auch alle Länderparlamente zustimmen. Dieses Verfahren soll die staatsferne Finanzierung sichern und damit die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit absichern.
Der Rundfunkbeitrag finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu dem ARD, ZDF und Deutschlandradio gehören. Die Bundesländer definieren per Staatsvertrag den Auftrag der Sender, der sich auf Strukturen und Senderanzahl bezieht, nicht jedoch auf konkrete Programminhalte. Diese Unabhängigkeit ist ein Kernprinzip der Rundfunkfreiheit in Deutschland.



