Kinobesuche sind teuer geworden. Neben der Eintrittskarte geben viele Besucher zusätzlich viel Geld für Popcorn, Nachos und Softdrinks aus. Da stellt sich die Frage: Darf ich Schokolade, Chips oder eine Wasserflasche einfach selbst mitbringen? Die kurze Antwort lautet: Meistens nein. Nicht, weil es ein allgemeines Gesetz gegen eigene Snacks im Kino gäbe, sondern weil Kinobetreiber in ihren Häusern Regeln aufstellen dürfen.
Das Kino darf eigene Snacks verbieten
Jedes Kino hat das Hausrecht, das in der Regel auch auf der Homepage veröffentlicht ist. Im Rahmen ihres Hausrechts dürfen Kinobetreiber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Gäste das Kino nutzen dürfen. Deshalb können sie auch verbieten, dass Essen und Getränke von außen mitgebracht werden. Viele große Kinoketten schreiben dies ausdrücklich in ihre Besuchsbedingungen. Wer ein Ticket kauft und ins Kino geht, akzeptiert damit in der Regel die Hausordnung. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, riskiert einen Rauswurf und unter Umständen sogar ein Hausverbot. Wie streng diese Regeln durchgesetzt werden, variiert von Kino zu Kino. Rechtsanwältin Nicole Mutschke erklärt: „Das Hausrecht reicht in der Regel schon, um Snacks zu verbieten. Meistens gehen Kinos aber auf Nummer sicher und regeln durch entsprechende deutliche Hinweise bereits beim Kauf des Online-Tickets oder an der Kinokasse, was zulässig ist und was nicht.“ Auch für Kinder gilt: In den meisten Kinos dürfen keine eigenen Snacks mitgebracht werden.
Darf das Personal meine Taschen kontrollieren?
Nein, nicht einfach so. Eine Taschenkontrolle greift in die Privatsphäre ein. Ohne Ihre Zustimmung darf das Personal nicht einfach in Rucksack, Handtasche oder Jackentaschen schauen. Rechtsanwältin Nicole Mutschke weist darauf hin: „Taschenkontrollen gegen den Willen des Betroffenen sind grundsätzlich nur von staatlicher Seite unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Kinobetreiber machen es meist etwas geschickter. Sie sagen eher: Wir machen den Zutritt davon abhängig, dass Sie freiwillig Ihre Tasche öffnen. Wie freiwillig das ist, kann man diskutieren. Wenn aber die Kontrollen auf ein Minimum beschränkt werden, die Regeln schon beim Ticketkauf klargestellt und bei Verweigerung das Geld erstattet wird, kann das Vorgehen zulässig sein.“



