Penny gewinnt im Streit um Werbeprospekt in zweiter Instanz
Penny siegt im Werbeprospekt-Streit in zweiter Instanz

Der Discounter Penny hat im Rechtsstreit um die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) in zweiter Instanz einen Sieg errungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hob das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln auf und gab der Berufung des Unternehmens statt. Damit darf Penny weiterhin mit durchgestrichenen UVP-Angaben werben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt, weil sie eine Irreführung der Kunden befürchtete.

Hintergrund des Falls

Auslöser war ein Joghurt, den Penny in einem Prospekt für 33 Cent bewarb. Die Angabe „minus 58 Prozent“ bezog sich auf eine durchgestrichene UVP von 79 Cent. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass Kunden eine hohe Ersparnis vorgegaukelt werde, die nicht überprüft werden könne. Ob der Joghurt jemals zum UVP-Preis verkauft wurde, sei nicht nachvollziehbar. Penny bestritt dies und argumentierte, der aktuelle Ladenpreis werde lediglich der UVP gegenübergestellt.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln sah in der Darstellung keine Irreführung. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin liege keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor, und es gebe keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Bezug zur UVP sei optisch gut sichtbar, sodass Verbraucher erkennen könnten, dass sich die Reduzierung nicht auf einen Eigenpreis beziehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen. Die Gerichtssprecherin betonte, dass eine Orientierungshilfe für die verbreitete Praxis der Rabattwerbung auf UVP-Basis fehle.

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Verbraucherzentrale kündigt Revision an

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kündigte umgehend an, Revision einzulegen. „Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden“, erklärte Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht. Penny zeigte sich erfreut: „Wir freuen uns, dass das OLG Köln unsere Rechtsauffassung bestätigt hat. Transparente Preisangaben sind die Grundlage für einen fairen Wettbewerb und eine fundierte Entscheidung für Kunden.“

Früheres Urteil des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln hatte im Sommer 2025 noch den Verbraucherschützern recht gegeben. Die Richter stützten sich auf die Preisangabenverordnung, wonach Händler bei Rabattwerbung stets den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen, wie es der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2024 entschieden hatte.

Weitere Verfahren und uneinheitliche Rechtsprechung

In mehreren ähnlichen Verfahren ging es ebenfalls um UVP-Werbung. Aldi Süd unterlag vor dem EuGH sowie vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf, weil der 30-Tage-Niedrigpreis nicht korrekt ausgewiesen war. Auch hier hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt. Ein Fall gegen Netto, den die Wettbewerbszentrale angestrengt hatte, landete im Oktober vor dem BGH. Die Karlsruher Richter stellten klar: Händler müssen bei Preisermäßigungswerbung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben. Das OLG Köln räumte ein, von diesen Entscheidungen abgewichen zu sein, und ließ die Revision zu, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.

Kritik an EU-Vorgaben

Der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisiert die EU-Regeln als unverhältnismäßig einschränkend. „Die Vorgaben führen dazu, dass seltener mit Sonderangeboten geworben werden kann“, sagte Peter Schröder, Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. Auch Verbraucher könnten darunter leiden, weil sie künftig womöglich weniger von Rabatten profitieren. Der HDE fordert eine Überprüfung und Abschaffung der EU-Regulierung zur Werbung.

Bedeutung von Sonderangeboten

Sonderangebote haben in den vergangenen Jahren für Händler und Verbraucher gleichermaßen an Bedeutung gewonnen. Viele Kunden achten wegen gestiegener Preise verstärkt auf Rabatte. Der Anteil des Umsatzes, den Supermärkte und Discounter mit Promotions erzielen, ist seit 2020 deutlich gestiegen.

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Rückgang der Sonderangebote

Laut einer Auswertung des Vergleichsportals Marktguru und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn lag die Zahl der Sonderangebote im ersten Quartal 2026 vier Prozent unter dem Vorjahreszeitraum. Im Vergleich zum ersten Quartal 2024 sank sie sogar um 16 Prozent. Ein Grund dafür ist laut Experten die Verlagerung von Rabatten in Apps, die in der Analyse nicht erfasst wurden. Handelsprofessor Werner Reinartz von der Universität zu Köln sieht in der EU-Verordnung einen Treiber für den Rückgang. „Frühere Rabattwerbung arbeitete oft mit wechselnden Vergleichspreisen – dadurch fiel es vielen Verbrauchern nicht leicht, den tatsächlichen Preisvorteil richtig zu bewerten.“