Wer ein technisches Gerät wie einen Fernseher oder ein Notebook auf Raten kauft, sollte sich bewusst sein, dass eine spätere Reklamation kompliziert sein kann. Das liegt an den zwei unterschiedlichen Verträgen, die dabei abgeschlossen werden: ein Kaufvertrag mit dem Händler und ein Darlehensvertrag mit der Bank. Darauf weist das IT-Fachmagazin „c‘t“ in seinem Podcast „Vorsicht, Kunde!“ hin.
Händler benötigt Informationen von der Bank
Ein Beispiel: Ein technisches Gerät wird auf Raten gekauft. Innerhalb der Gewährleistungsfrist tritt ein Mangel auf, und der Kunde möchte vom Kaufvertrag zurücktreten. Bevor der Händler den Kaufpreis erstatten kann, muss er jedoch zunächst klären, inwieweit der Kredit bereits getilgt ist. Diese Information darf die Bank dem Händler aus Datenschutzgründen jedoch nicht einfach weitergeben.
Experten raten daher: Wer einen Ratenkauf reklamiert, sollte von sich aus eine Bescheinigung der Bank über den Tilgungsstand anfordern. Diese Bescheinigung wird dann an den Händler weitergeleitet. Sollte sich die Rückzahlung trotz eingereichter Tilgungsbescheinigung verzögern, kann der Kunde Verzugszinsen geltend machen.
Besser ohne Kredite einkaufen
Grundsätzlich sollte man mit Ratenkrediten möglichst zurückhaltend umgehen, so die Experten weiter. Denn bei mehreren Kleinkrediten kann schnell die Übersicht verloren gehen. Zudem werden die Kredite bei Auskunfteien wie der Schufa gemeldet. Bereits eine einzige nicht bediente Rate kann zu einem negativen Eintrag führen. Ein solcher Eintrag kann andere Kreditgeber verunsichern, sodass sie womöglich die gesamte Restschuld sofort einfordern.



