Lufthansa-Pilotenstreik: Diese Rechte haben Fluggäste bei Flugausfällen
Lufthansa-Pilotenstreik: Rechte für Fluggäste bei Ausfällen

Lufthansa-Pilotenstreik: Fluggäste müssen mit massiven Einschränkungen rechnen

Bei der Deutschen Lufthansa AG steht ein zweitägiger Pilotenstreik bevor, der für Donnerstag und Freitag, den 12. und 13. März 2026, angekündigt wurde. Die Gewerkschaft Vereinigung Cockpit hat zu diesem Arbeitskampf aufgerufen, der voraussichtlich zahlreiche Passagierflüge von deutschen Flughäfen betrifft. Lediglich Flüge der Lufthansa und Lufthansa Cityline in den Nahen Osten sind aufgrund der aktuellen regionalen Sicherheitslage von der Streikmaßnahme ausgenommen.

Welche Rechte haben betroffene Flugreisende?

Die Lufthansa gibt an, dass sie bestrebt ist, so viele Flüge wie möglich durch andere Airlines der Lufthansa Group, wie Swiss und Eurowings, sowie Partner-Airlines durchführen zu lassen. Dennoch müssen sich Passagiere auf erhebliche Unannehmlichkeiten einstellen. Die Airline wird betroffene Reisende per E-Mail über Flugstreichungen oder Umbuchungen informieren. Es ist daher dringend empfohlen, die hinterlegten Kontaktdaten zu überprüfen und den aktuellen Flugstatus auf der offiziellen Lufthansa-Website zu prüfen, bevor man sich zum Flughafen begibt.

Anspruch auf Entschädigungszahlungen prüfen

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt ein organisierter Streik des eigenen Personals einer Airline keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Fluggesellschaft kann sich folglich nicht auf höhere Gewalt berufen, da der Streik in ihrem Einflussbereich liegt. Bei streikbedingten Flugausfällen oder erheblichen Verspätungen haben Fluggäste daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigungszahlungen.

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  • Bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden am Zielort können Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro geltend gemacht werden, abhängig von der Flugdistanz.
  • Dies gilt auch für Ersatzflüge, die mindestens eine Stunde früher als geplant starten.
  • Selbst wenn der Flug stattfindet, aber mehr als drei Stunden später als geplant landet, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Entschädigung.

Recht auf Ersatzbeförderung und Rückerstattung

Die EU-Verordnung für Fluggastrechte gewährt Reisenden ein Recht auf Ersatzbeförderung bei Flugausfällen oder absehbaren Verspätungen von mehr als fünf Stunden. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese schnellstmöglich zu organisieren, wobei auch Flüge anderer Airlines oder Umsteigeverbindungen geprüft werden müssen. Bietet die Airline keine zeitnahe Alternative an, dürfen Passagiere selbst aktiv werden und einen alternativen Flug buchen. Die hierfür anfallenden angemessenen Kosten können im Nachhinein von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden.

Für innerdeutsche Verbindungen kommt als Alternative auch die Deutsche Bahn in Betracht. Die Lufthansa hat angekündigt, dass bei Streichung innerdeutscher Flüge ein Umstieg auf ein Bahnticket möglich ist. Wer lieber auf den gebuchten Flug verzichtet, kann sich den Ticketpreis bei Absagen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden erstatten lassen. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist, das Geld innerhalb von sieben Tagen zu überweisen. Eine Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Fluggäste zulässig.

Betreuungsleistungen bei Wartezeiten am Flughafen

Stranden Passagiere streikbedingt am Flughafen, muss die Airline für angemessene Verpflegung sorgen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Essen und Getränken beginnt abhängig von der Fluglänge:

  1. Bei Flügen bis 1.500 Kilometer bereits nach zwei Stunden Wartezeit.
  2. Bei Flügen bis 3.500 Kilometer nach drei Stunden.
  3. Bei längeren Flügen nach vier Stunden.

Falls keine Flüge mehr verfügbar sind und eine Übernachtung notwendig wird, ist die Airline verpflichtet, die Kosten für ein Hotelzimmer zu übernehmen. Reisende, deren Flug Teil einer Pauschalreise ist, sollten sich zudem an ihren Reiseveranstalter wenden, der für notwendige Umplanungen zuständig ist. Die Ansprüche auf Entschädigungszahlungen bleiben jedoch bestehen und müssen direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

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