Parkplatzunfall vor Gericht: Wer haftet beim Rückwärtsfahren?
Parkplatzunfall: Haftung beim Rückwärtsfahren

Parkplatzunfall vor Gericht: Wer haftet beim Rückwärtsfahren?

Auf Supermarktparkplätzen herrscht oft ein reges Gewusel. Ein Fahrzeug möchte ausparken, ein anderes fährt geradeaus – und schon ist es passiert. Ein aktueller Rechtsstreit verdeutlicht, dass die Schuldfrage bei solchen Unfällen von mehreren Faktoren abhängt und nicht immer eindeutig ist.

Der konkrete Fall: Crash auf dem Parkplatz

Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer mit etwa 20 km/h in der Fahrgasse eines Supermarktparkplatzes unterwegs. Gleichzeitig fuhr eine Frau mit ihrem Wagen rückwärts aus einer Parklücke heraus. Es kam zum Zusammenstoß. Der Geradeausfahrende forderte vollen Schadenersatz und berief sich auf die gesteigerte Sorgfaltspflicht der Rückwärtsfahrenden. Diese wiederum argumentierte, dass der andere Fahrer zu schnell gewesen sei und forderte eine Mitschuld ein. Die Angelegenheit landete schließlich vor Gericht.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die spezielle Regelung zum Rückwärtsfahren gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht direkt anwendbar ist. Der Grund: Hier herrscht kein typischer fließender Straßenverkehr. Dennoch besteht die Pflicht zu besonderer Vorsicht für alle Beteiligten, abgeleitet aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1, Abs. 1 der StVO.

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Das bedeutet im Klartext: Auch wer in der Fahrgasse eines Parkplatzes fährt, muss stets mit ungewöhnlichen Fahrzeugbewegungen rechnen, wie etwa dem Ausparken anderer Autos. Daher ist eine angepasste Geschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft erforderlich. Im konkreten Fall hatte der Kläger offenbar nicht mehr rechtzeitig stoppen können, obwohl die Frau nur sehr langsam aus der Parklücke gefahren war.

Die Konsequenzen: Geteilte Haftung

Allerdings gilt auch auf dem Parkplatz, dass beim Rückwärtsfahren höchste Vorsicht geboten ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass beide Parteien ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatten. In der Folge wurde eine Schadenquote von je 50 Prozent festgelegt. Beide Beteiligten müssen somit zur Hälfte für den entstandenen Schaden haften. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der gegenseitigen Rücksichtnahme im alltäglichen Verkehrsgeschehen.

Der ADAC weist auf diesen Beschluss hin, der als wichtiger Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen kann. Verkehrsteilnehmer sollten sich bewusst sein, dass auf Parkplätzen besondere Aufmerksamkeit gefordert ist, um Unfälle zu vermeiden und rechtliche Auseinandersetzungen zu umgehen.

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