Pilotenstreik bei Lufthansa: Diese Rechte haben betroffene Flugreisende jetzt
Pilotenstreik: Rechte für Lufthansa-Passagiere bei Ausfällen

Pilotenstreik bei Lufthansa: Diese Rechte haben betroffene Flugreisende jetzt

Schlechte Nachrichten für zahlreiche Fluggäste: Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit hat einen zweitägigen Streik bei Deutschlands größter Airline angekündigt. Am Donnerstag und Freitag, dem 12. und 13. März 2026, werden voraussichtlich viele Passagierflüge von deutschen Flughäfen ausfallen oder erhebliche Verspätungen haben.

Welche Flüge sind vom Streik betroffen?

Gefährdet sind nahezu alle von Lufthansa und Lufthansa Cityline durchgeführten Passagierflüge. Einzige Ausnahme bilden laut Gewerkschaftsangaben Flüge in den Nahen Osten, die aufgrund der aktuellen politischen Lage in der Region weiterhin stattfinden sollen. Dazu zählen beispielsweise Verbindungen nach Oman oder Ägypten.

Die Lufthansa Group arbeitet nach eigenen Angaben intensiv daran, möglichst viele Flüge durch andere Airlines der Gruppe wie Swiss oder Eurowings sowie durch Partner-Airlines durchführen zu lassen. Dennoch müssen sich Reisende auf erhebliche Einschränkungen einstellen.

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Wichtige Vorbereitungen für betroffene Passagiere

Die Airline kündigt an, Passagiere, die von Flugstreichungen oder Umbuchungen betroffen sind, per E-Mail über die aktuelle Situation zu informieren. Wichtig ist daher, dass Reisende überprüfen, ob ihre aktuellen Kontaktdaten in der Buchung hinterlegt sind. Zudem empfiehlt es sich dringend, den Flugstatus auf der Lufthansa-Website zu prüfen, bevor man sich zum Flughafen begibt.

Diese Rechte stehen Flugreisenden bei Streikausfällen zu

Bei Annullierungen und Verspätungen aufgrund von Streiks haben Flugreisende umfangreiche Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die wichtigsten Ansprüche im Überblick:

1. Anspruch auf finanzielle Entschädigung prüfen

Streikt eigenes Personal einer Airline, wie im aktuellen Fall die Piloten, können grundsätzlich Entschädigungszahlungen in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt ein organisierter Streik der Piloten einer Airline, die beispielsweise Gehaltserhöhungen durchsetzen wollen, keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Das bedeutet: Die Airline kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, da der Streik in ihrem Einflussbereich liegt.

Fallen Flüge kurzfristig streikbedingt aus und kommt man in der Folge mehr als zwei Stunden später am Ziel an, können Reisende Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro fordern – abhängig von der Flugdistanz. Dies gilt auch bei Ersatzflügen, die mindestens eine Stunde früher als ursprünglich geplant abheben. Zudem besteht möglicherweise Anspruch auf Entschädigung, wenn der geplante Flug zwar stattfindet, aber mehr als drei Stunden später als geplant landet.

2. Recht auf Ersatzbeförderung nutzen

Die EU-Verordnung für Fluggastrechte sieht ein Recht auf Ersatzbeförderung vor – sowohl bei Flugausfällen als auch bei absehbaren, großen Verspätungen von mehr als fünf Stunden. Fluggesellschaften müssen diese schnellstmöglich organisieren und auch Flüge anderer Airlines oder Umsteigeverbindungen prüfen.

Bietet die Airline keine zeitnahe Ersatzbeförderung an, dürfen Reisende selbst aktiv werden und einen alternativen Flug buchen. Die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten können im Anschluss von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden. Bei innerdeutschen Verbindungen kommen auch Bahnfahrkarten als Alternative in Betracht. Lufthansa informiert, dass innerdeutsche Flüge bei Streichung in ein Ticket für die Deutsche Bahn umgewandelt werden können.

3. Möglichkeit der Ticketpreiserstattung

Wer lieber auf den gebuchten Flug verzichtet, kann sich den Ticketpreis bei Absagen und Verspätungen von mehr als drei Stunden auch erstatten lassen. Betroffene müssen ihre Reise dann allerdings anderweitig selbst organisieren.

Bei einer Erstattung des Ticketpreises ist die Fluggesellschaft verpflichtet, das Geld innerhalb von sieben Tagen zu überweisen. Eine Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Fluggäste möglich.

4. Betreuungsleistungen bei Wartezeiten

Strandet man streikbedingt am Flughafen, muss die Airline für angemessene Verpflegung aufkommen. Ab welcher Wartezeit diese Verpflichtung greift, hängt von der Fluglänge ab:

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  • Bei Flügen bis 1.500 Kilometer: ab zwei Stunden Wartezeit
  • Bei Flügen bis 3.500 Kilometer: ab drei Stunden Wartezeit
  • Bei Flügen über 3.500 Kilometer: ab vier Stunden Wartezeit

Geht gar kein Flieger mehr und muss man die Nacht vor Ort verbringen, muss die Airline auch die Kosten für ein Hotelzimmer übernehmen.

Besonderheit bei Pauschalreisen

Ist der betroffene Flug Teil einer Pauschalreise, sollten sich Urlauber primär an ihren Reiseveranstalter wenden. Dieser ist verpflichtet, sich um notwendige Umplanungen zu kümmern. Die Ansprüche auf Entschädigungszahlungen gegenüber der Airline bleiben jedoch bestehen und müssen gesondert geltend gemacht werden.

Reisende, die von den Streikauswirkungen betroffen sind, sollten ihre Rechte kennen und diese gegebenenfalls konsequent einfordern. Die aktuelle Situation erfordert von allen Beteiligten Geduld und Flexibilität, doch die gesetzlichen Schutzmechanismen bieten betroffenen Passagieren einen gewissen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Unannehmlichkeiten.