Krankengeld kann plötzlich wegfallen. Wer keine lückenlose Krankschreibung vorweisen kann, riskiert seinen Anspruch – selbst bei schwerer Krankheit. Worauf Sie achten müssen, wird hier kurz erklärt.
Eigenverantwortung bei der Krankschreibung
Die Verantwortung liegt bei Ihnen: Sie müssen selbst dafür sorgen, rechtzeitig eine neue Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Krankenkasse Sie daran erinnert. Auch wenn Sie sich sehr krank fühlen – es ist Ihre Pflicht, aktiv zu werden. Am besten kontaktieren Sie Ihren Arzt schon ein bis zwei Tage vor Ablauf der aktuellen Krankschreibung.
Anruf beim Arzt ist Pflicht
Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (Az.: 1 KR 23/24). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Im konkreten Fall war das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits beendet, sein Versicherungsschutz hing allein vom lückenlosen Bezug von Krankengeld ab. Im Oktober 2017 klaffte zwischen zwei Krankschreibungen eine Lücke von fünf Tagen.
Der Mann behauptete, wegen Fieber und Magen-Darm-Beschwerden das Bett nicht verlassen zu haben. Ein Freund habe beim Arzt informiert. Die Richter urteilten: Das genügt nicht. Wer noch in der Lage ist, einen Freund zu bitten, Nachricht zu geben, kann in der Regel auch selbst zum Telefon greifen. Normalerweise ist es Patienten zumutbar, zumindest zum Hörer zu greifen. Nur bei wirklich massiven Beschwerden – etwa Bewusstlosigkeit – wäre ein eigener Anruf unzumutbar.
Der Versicherte hatte nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft – etwa einen eigenen Anruf oder die Anforderung eines Notarztes bei angeblich schweren Beschwerden. Die Krankenkasse musste deshalb über die Lücke hinaus nicht zahlen.
Regel seit 2019 etwas entschärft
Seit 2019 sind die Regeln etwas lockerer. Wenn Sie innerhalb eines Monats wegen derselben Krankheit erneut krankgeschrieben werden, verlieren Sie nicht Ihren gesamten Anspruch auf das Geld. Die Regelung verhindert, dass die Zahlung komplett gestrichen wird. Aber: Für die Tage der Lücke selbst bekommen Sie trotzdem nichts. Das gilt bundesweit in Deutschland, so der Deutsche Anwaltverein. Sorgen Sie deshalb immer rechtzeitig für eine Folgebescheinigung – notfalls per Telefon.



