Gericht: Geschlechtsänderung garantiert keine Frauenförderung
Geschlechtsänderung: Kein Anspruch auf Frauenförderung

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass eine Polizeikommissarin in Nordrhein-Westfalen vorerst von Beförderungen ausgeschlossen werden darf. Der Grund ist ein laufendes Disziplinarverfahren gegen die Beamtin. Es besteht der Verdacht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich ändern ließ, um mithilfe der Frauenförderung schneller befördert zu werden.

Hintergrund des Falls

Im Disziplinarverfahren hatten vier Zeugen ausgesagt, dass die Kollegin einen Artikel im behördlichen Intranet gelesen hatte. In diesem Artikel ging es um die Beförderung einer Beamtin, die ihren Geschlechtseintrag hatte ändern lassen. Daraufhin habe die Kommissarin angekündigt: „Das mache ich auch.“ Am 7. Mai 2025 ließ sie tatsächlich ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändern. Zu Kollegen soll sie gesagt haben: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ Bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr wolle sie nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten.

Beförderungen und Eilanträge

Als in den Monaten November und Dezember 2025 sowie im Januar 2026 Kollegen von ihr befördert wurden, ging sie mit drei Eilanträgen dagegen vor. Sie argumentierte, als Frau übergangen worden zu sein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied in diesen drei Fällen jedoch, dass die Kommissarin zu Recht vom Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen worden war. Bereits die Ankündigung, sich auf Kosten der Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stelle eine Dienstpflichtverletzung dar, so das Gericht. Die gezielte Provokation wirke im gesamten Kollegenkreis und störe den Betriebsfrieden „erheblich und nachhaltig“. Das Motiv der schnelleren Beförderung sei kein ausreichender Grund für die Änderung des Geschlechts.

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Bestätigung durch das Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte diese Beschlüsse nun vorerst. Zur Begründung hieß es, der Dienstherr dürfe Beamte während eines laufenden Disziplinarverfahrens von Beförderungen ausschließen. Voraussetzung seien Zweifel an deren Eignung, und diese lägen hier vor. Zu ihrer Verteidigung hatte die Beamtin angeführt, ihre Äußerungen seien „scherzhaft gemeint“ gewesen. Das überzeugte das Gericht nicht.

Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Nutzung des Selbstbestimmungsgesetzes auf. Das Gesetz ermöglicht eine einfache Änderung des Geschlechtseintrags, doch der Missbrauch zum Zwecke der Beförderung wird von den Gerichten nicht toleriert. Die Entscheidung des OVG Münster unterstreicht, dass die Frauenförderung nicht für solche Zwecke instrumentalisiert werden darf.

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