Bundesgerichtshof zieht klare Grenzen bei Gesundheitswerbung im Internet
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in zwei wegweisenden Entscheidungen klare rechtliche Grenzen für Gesundheitswerbung im Internet gezogen. Während Werbung für medizinisches Cannabis auf Online-Portalen grundsätzlich untersagt wurde, muss die Zulässigkeit von Online-Diagnosen durch irische Ärzte noch auf europäischer Ebene geklärt werden.
Verbot von Cannabis-Werbung: Schutz vor unkontrollierter Vermarktung
Im ersten Fall urteilte der BGH, dass Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel – und damit auch für medizinisches Cannabis – in Deutschland strikt verboten ist. „Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern“, stellte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in der mündlichen Verhandlung klar. Dabei sei es unerheblich, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt würden.
Das Frankfurter Unternehmen Bloomwell, das Patienten an niedergelassene Ärzte für Cannabis-Behandlungen vermittelt, hatte argumentiert, es biete lediglich Informationen über eine Behandlungsform an. Die Wettbewerbszentrale sah darin jedoch einen klaren Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, wonach für rezeptpflichtige Medikamente ausschließlich bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden darf – nicht aber direkt bei Patienten.
Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis kritisierte die Entscheidung als Eingriff in die Informationsrechte der Verbraucher, räumte aber ein, dass nun zumindest die rechtliche Lage für alle Beteiligten geklärt sei. Die Wettbewerbszentrale begrüßte das Urteil ausdrücklich: „Die Verschreibungspflicht hat eine Schutzfunktion. Arzneimittel sollten nur auf Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit verordnet werden“, betonte der Verband.
Telemedizin im Fokus: Online-Diagnosen aus Irland vor europäischer Prüfung
Im zweiten Fall will der BGH vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, ob nationale Beschränkungen für Online-Diagnosen aus anderen EU-Ländern mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Das Münchner Unternehmen Wellster Healthtech vermittelt über das Internet ärztliche Beratungen und Medikamente – beispielsweise für Erektionsstörungen – durch kooperierende Ärzte in Irland.
Der Verband Sozialer Wettbewerb, dem unter anderem Ärztekammern und Kliniken angehören, sieht in dieser Praxis einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Nach deutschem Recht ist Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich verboten, es sei denn, sie erfolgt unter bestimmten, eng gefassten Ausnahmebedingungen.
Wellster-Healthtech-Gründer Manuel Nothelfer begrüßte die Entscheidung des BGH, die Frage auf europäische Ebene zu heben: „Für Anbieter, Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten braucht es hier klare, europaweit nachvollziehbare Regeln“, forderte er. Transparente Information über telemedizinische Angebote sei ein zentraler Bestandteil der Patientensicherheit.
Medizinisches Cannabis: Von der Legalisierung zur strengeren Regulierung
Seit 2017 kann medizinisches Cannabis in Deutschland legal verschrieben werden. Laut Bundesärztekammer kommt es unter anderem bei folgenden Indikationen zum Einsatz:
- Dauerhafte Schmerzen
- Muskelkkrämpfe bei Multipler Sklerose
- Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie
- Ungewollter Gewichtsverlust, etwa bei Aids
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) plant jedoch, die psychoaktive Pflanze als Medikament künftig strenger zu regulieren, um möglichem Missbrauch vorzubeugen. Die aktuellen BGH-Entscheidungen unterstreichen damit den Spagat zwischen patientenorientierter Information und notwendigem Gesundheitsschutz in der digitalen Gesundheitswirtschaft.



