BGH zieht klare Grenzen bei Cannabis-Werbung und Telemedizin im Internet
BGH: Klare Grenzen für Cannabis-Werbung und Telemedizin

Bundesgerichtshof setzt klare Grenzen für Gesundheitswerbung im Internet

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in zwei wegweisenden Verfahren klare Grenzen für Gesundheitswerbung im Internet gezogen. Während Werbung für medizinisches Cannabis auf Patientenportalen grundsätzlich unzulässig ist, muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Zulässigkeit von Online-Diagnosen durch irische Ärzte entscheiden.

Verbot von Cannabis-Werbung für Patienten bestätigt

Im ersten Fall urteilte der BGH, dass Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel wie medizinisches Cannabis in Deutschland verboten ist. „Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern“, stellte der Vorsitzende Richter Thomas Koch vom ersten Zivilsenat klar. Dabei sei es unerheblich, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden.

Das Frankfurter Unternehmen Bloomwell, das Patienten an niedergelassene Ärzte für Cannabis-Behandlungen vermittelt, hatte argumentiert, es biete lediglich Informationen über eine Behandlungsform an. Die Wettbewerbszentrale sah darin jedoch einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, wonach für rezeptpflichtige Medikamente nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden darf – nicht aber bei Patienten.

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Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis kritisierte, dass mit der Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher eingegriffen werde. „Immerhin ist die rechtliche Lage nun für unser Unternehmen und Wettbewerber geklärt“, räumte er ein. Die Wettbewerbszentrale begrüßte das Urteil ausdrücklich: „Die Verschreibungspflicht hat eine Schutzfunktion. Arzneimittel sollten nur auf Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit verordnet werden.“

Telemedizin: EuGH muss über irische Online-Diagnosen entscheiden

Im zweiten Fall will der BGH vom EuGH klären lassen, ob der Gesundheitsschutz eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Ärzten in Irland rechtfertigen kann. Das Münchner Gesundheitsunternehmen Wellster Healthtech vermittelt über das Internet ärztliche Beratung und Medikamente – etwa für Erektionsstörungen. Patienten füllen einen Fragebogen aus und erhalten eine „Online-Diagnose“ von einem kooperierenden Arzt in Irland.

Der Verband Sozialer Wettbewerb, dem Ärztekammern und Kliniken angehören, sieht in der Werbung für dieses Angebot einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Oberlandesgericht München hatte der Klage stattgegeben, da bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen denkbar seien und ein persönliches Gespricht erforderlich sei.

Wellster-Healthtech-Gründer Manuel Nothelfer begrüßte, dass der BGH das Thema Telemedizin auf europäische Ebene hebt. „Für Anbieter, Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten braucht es hier klare, europaweit nachvollziehbare Regeln“, betonte er. Transparente Information über telemedizinische Angebote sei zentraler Bestandteil der Patientensicherheit.

Hintergrund: Medizinisches Cannabis seit 2017 legal

Medizinisches Cannabis kann in Deutschland seit 2017 legal verschrieben werden. Laut Bundesärztekammer kann es bei verschiedenen Erkrankungen helfen:

  • Dauerhafte Schmerzen
  • Muskelkkrämpfe bei Multipler Sklerose
  • Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie
  • Ungewollter Gewichtsverlust, etwa bei Aids

Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) plant, die psychoaktive Pflanze als Medikament künftig strenger zu regulieren, um Missbrauch einzudämmen. Die beiden BGH-Entscheidungen markieren somit wichtige Meilensteine in der rechtlichen Einordnung moderner Gesundheitsangebote im digitalen Zeitalter.

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