Schweriner OB-Kandidat klagt gegen eigene Stadt: Verfassungsbeschwerde nach jahrelangem Rechtsstreit
Schweriner OB-Kandidat klagt gegen eigene Stadt

Schweriner OB-Kandidat kämpft gegen die Stadt, die er möglicherweise bald regiert

Lars Schubert bewirbt sich zum zweiten Mal um das Amt des Schweriner Oberbürgermeisters und tritt als einer von sieben Kandidaten bei der Wahl am 12. April an. Sollte er das höchste Amt der Landeshauptstadt erringen, würde er gegen seine eigene Verwaltung prozessieren. Denn der Fall seines todkranken jüdischen Schwiegervaters lässt den Wirtschaftswissenschaftler und Unternehmer nicht los.

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Der unabhängige OB-Einzelbewerber mit FDP-Mitgliedsbuch hat Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Hintergrund ist ein bis ins Jahr 2016 zurückreichender Rechtsstreit mit der Landeshauptstadt Schwerin. Es geht um die Frage, in welchem Umfang Verwaltungshandeln an höchstrichterlich geklärte Maßstäbe gebunden ist.

Der tragische Fall des jüdischen Kontingentflüchtlings

Im Mittelpunkt stand vor zehn Jahren Schuberts Schwiegervater, ein jüdischer Kontingentflüchtling, der seit Jahren wohnsitzbeschränkt in Schwerin lebte. 2015 erkrankte er unheilbar schwer. Die ihm noch verbleibende Zeit wollte er laut Schubert in der Nähe seiner einzigen Tochter in Niedersachsen verbringen. Er habe ihn als seinen Schwiegersohn beauftragt, ihn im Verfahren zur erforderlichen Aufhebung der Wohnsitzauflage zu unterstützen.

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Im Verfahren dazu habe die Stadt Schwerin ein langwieriges Verfahren mit Beteiligung einer erforderlichen Zustimmung des Zuzugsortes in Niedersachsen eingeleitet. In dessen Verlauf machte Schubert nach eigenen Angaben geltend, dass nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 zunächst eigenständig zu prüfen ist, ob die Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage im Einzelfall noch verfassungsrechtlich verhältnismäßig ist.

Monate verlorener Lebensqualität

Die Stadt hielt im Verfahren an ihrer Sicht fest. Nur unter großem Druck auf die beteiligten Kommunen und das Innenministerium sei der Umzug letztendlich kurzfristig ermöglicht worden, so Schubert. „Das verzögernde Handeln der Stadt hat meinem Schwiegervater Monate mit den letzten Resten an Lebensqualität genommen.“ Er sieht in dem Fall eine erhebliche Verletzung der grundrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz.

Haftungsklage und juristischer Weg bis zum OLG

Nach dem Tod des Schwiegervaters Ende 2018 und der Bewältigung der jahrelangen familiären Belastungssituation befasste sich Schubert laut eigener Darstellung 2019 erneut mit der Frage der damaligen Verwaltungspraxis. Dabei hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass die Stadt ihre Praxis gegenüber älteren jüdischen Zuwanderern nicht geändert habe.

Vor diesem Hintergrund habe er sich 2020 entschieden, die Frage einer möglichen Amtspflichtverletzung im Wege einer Amtshaftungsklage gerichtlich klären zu lassen. Er zog bis vor das Oberlandesgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock. Die Rostocker Richter folgten laut Schubert zwar nicht der Argumentation der Stadt, wonach das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den konkreten Fall nicht anwendbar gewesen sei.

Die Klage sei jedoch im Frühjahr 2025 aus zivilrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf Haftungsvoraussetzungen und Schadensdarlegung, abgewiesen worden. Die hiergegen im Sommer 2025 eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Rostock ohne Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels zurück. Eine Anhörungsrüge wurde durch das OLG am 15. Januar 2026 mit dem Hinweis auf die Unerheblichkeit des klägerischen Vortrags zurückgewiesen.

Prinzipienfrage der Rechtsstaatlichkeit

Der 56-Jährige legte nun fristgerecht Verfassungsbeschwerde ein. „Wenn höchstrichterliche Maßstäbe die Gesetzesanwendung konkretisierten, dann dürfe das Verwaltungshandeln nicht durch widersprechende interne Vorschriften unterlaufen werden“, argumentierte der OB-Kandidat, der sich schon 2002 für das Amt des Rathauschefs beworben hatte.

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Schubert betont: „Rechtsstaatlichkeit beginnt nicht erst in Karlsruhe – sondern im täglichen Umgang mit dem Bürger.“ Der Fall seines Schwiegervaters steht für ihn exemplarisch für Verwaltungshandeln, das grundrechtliche Bindungen missachtet. Sollte er am 12. April zum Oberbürgermeister gewählt werden, würde er als Stadtoberhaupt gegen seine eigene Verwaltung prozessieren – ein einmaliger Fall in der deutschen Kommunalpolitik.

Die Wahl am 12. April wird zeigen, ob die Schweriner Bürger Schuberts juristischen Kampf gegen die Stadtverwaltung als Prinzipienfrage der Rechtsstaatlichkeit werten oder ob der langjährige Rechtsstreit seine Chancen auf das höchste Amt der Landeshauptstadt beeinträchtigt.