Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat das Ostsee-Hochwasser vom Oktober 2023 als Sturmflut im versicherungsrechtlichen Sinne eingestuft. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für viele Betroffene in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, die trotz einer bestehenden Elementarschadenversicherung keine Entschädigung von ihren Versicherungen erhalten haben. Die Versicherungen hatten sich auf eine sogenannte Sturmflutklausel berufen, die Zahlungen bei Schäden durch Sturmfluten ausschließt. Das Gericht bestätigte nun die Wirksamkeit dieser Klausel.
Klagendes Wohnungsunternehmen bleibt auf Kosten sitzen
Konkret hatte die Eigentümerin einer Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei einen Schaden von rund 800.000 Euro gegen ihre Versicherung geltend gemacht. Die Klägerin argumentierte, dass es auf einem Binnenmeer wie der Ostsee ohne merkliche Gezeiten keine Sturmfluten geben könne, insbesondere nicht auf der Schlei, die weit ins Binnenland hineinreicht. Daher könne die Sturmflutklausel im Versicherungsvertrag keine Gültigkeit haben. Ähnlich argumentierten auch Verbraucherschützer, etwa der Bund der Versicherten. Das Oberlandesgericht sah dies jedoch anders: Die Elementarversicherung habe sich zu Recht darauf berufen, dass Schäden durch Sturmfluten und eine Ausuferung von Nord- und Ostsee ausgeschlossen seien. Diese Versicherungsklauseln seien wirksam.
Gerichtsbegründung: Verständiger Versicherungsnehmer erkennt Risiko
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein verständiger Versicherungsnehmer unter einer Sturmflut ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten verstehe – unabhängig davon, ob Gezeiten mitwirken. Die deutsche Küste sei durch zahlreiche Einschnitte wie Flussmündungen und Förden geprägt, sodass auch Überflutungsschäden an diesen Gewässerabschnitten vom Ausschluss erfasst seien. Dass die Schlei mit der Ostsee verbunden ist und ihr Wasserstand von den dortigen Windverhältnissen abhängt, sei einem durchschnittlichen Versicherten ohne Weiteres erkennbar.
Das Oberlandesgericht stellte sich damit hinter die vorherige Instanz: Das Landgericht Flensburg hatte die Klage bereits abgewiesen. Das OLG teilte mit, dass sein am Montag ergangenes Urteil (Az. 16 U 83/25) noch nicht rechtskräftig sei, eine Revision sei aber nicht zugelassen. Die Klägerin könne jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. Ob sie davon Gebrauch machen will, ist derzeit nicht bekannt.
Sammelklage angekündigt
Der Bund der Versicherten und die norddeutschen Verbraucherzentralen hatten bereits im vorigen Jahr angekündigt, gemeinsam mit Opfern des Ostsee-Hochwassers von 2023 eine Sammelklage anstrengen zu wollen. Sie argumentieren, dass sich Versicherungen häufig hinter schwammig formulierten Sturmflutklauseln verstecken würden, um nicht zahlen zu müssen. Die Schäden des Hochwassers in Mecklenburg-Vorpommern, die allein schon in die Millionen gingen, wurden von den Schäden in Schleswig-Holstein noch übertroffen. Dort kam laut Fachjournal „Die Küste“ in tausenden Privathaushalten ein dreistelliger Millionenbetrag zusammen.
Das Urteil des OLG Schleswig bedeutet eine bittere Niederlage für die betroffenen Opfer des Ostsee-Hochwassers. Viele von ihnen müssen nun befürchten, auf ihren Rechnungen sitzen zu bleiben. Die Entscheidung des Gerichts könnte auch Auswirkungen auf ähnliche Fälle in der Zukunft haben und zeigt die rechtlichen Grenzen des Versicherungsschutzes bei Naturkatastrophen auf.



