Rundfunkbeitrag in Sachsen-Anhalt: Befreiung für Studierende und andere Gruppen ab April 2026
GEZ-Befreiung in Sachsen-Anhalt: Wer ab April 2026 profitiert

Rundfunkbeitrag in Sachsen-Anhalt: Neue Befreiungsmöglichkeiten ab April 2026

Ab dem 1. April 2026 entfällt für zahlreiche Personen in Sachsen-Anhalt unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Diese Änderung betrifft insbesondere Studierende, die zum Beginn des Sommersemesters an deutschen Universitäten und Hochschulen immatrikuliert sind. Doch nicht nur akademische Nachwuchskräfte profitieren von den neuen Regelungen.

Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Die Befreiungsmöglichkeiten erstrecken sich auf mehrere Personengruppen:

  • Studierende mit BAföG-Bezug: Etwa 11 Prozent der 79.000 Neustudierenden in Deutschland erhalten BAföG – das entspricht rund 9.000 Studienanfängern, die eine Berechtigung für die GEZ-Befreiung besitzen.
  • Empfänger von Sozialleistungen: Personen, die Bürgergeld, Alterssicherung, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
  • Menschen mit Behinderungen: Taubblinde Personen, Sonderfürsorgeberechtigte sowie hörgeschädigte Menschen sind vollständig befreit.
  • EU-Ausländer als Härtefälle: Personen aus EU-Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen befreit werden, wenn sie im Heimatland eine dem BAföG vergleichbare Studienförderung erhalten.

Reduzierter Beitrag für Menschen mit Behinderung

Für Personen mit einer schweren Behinderung, deren Grad der Behinderung dauerhaft mindestens 80 beträgt und die aufgrund ihrer Einschränkung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, gilt ein ermäßigter Rundfunkbeitrag. Voraussetzung ist die Anerkennung des Merkzeichens RF. Blinde oder dauerhaft erheblich sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 60 allein aufgrund der Sehbeeinträchtigung und dem Merkzeichen RF sind vollständig vom Beitrag befreit.

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Antragstellung und Gültigkeit

Die notwendigen Anträge und Formulare finden Interessierte online unter www.rundfunkbeitrag.de. Nach dem Ausfüllen müssen diese ausgedruckt und per Post verschickt werden. Die Befreiung wird ab dem ersten Tag des Monats wirksam, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind – vorausgesetzt, der Antrag wird innerhalb von drei Monaten gestellt. Bei späterer Antragstellung beginnt die Befreiung erst mit dem ersten Tag des Monats der Antragseinreichung.

Rechtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen

Der Rundfunkbeitrag, der monatlich 18,36 Euro beträgt und die Haupteinnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio darstellt, steht regelmäßig in der Kritik. Nach einer Klage, die bis zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig gelangte, wurde klargestellt, dass der Beitrag nur unter sehr strengen Voraussetzungen verfassungswidrig sein könnte.

„Nur wenn über mindestens zwei Jahre hinweg systematische und nachweisbare Mängel in der Meinungsvielfalt bestehen, könne der Rundfunkbeitrag ins Wanken geraten“, so die richterliche Entscheidung. Der Nachweis erfordert umfangreiche Studien, Gutachten und belastbare Daten – subjektive Eindrücke oder einzelne Kritikpunkte genügen nicht.

Aktuell läuft in Baden-Württemberg ein Verfahren, bei dem neun Beitragszahler vor dem Verwaltungsgerichtshof klagen. Sie argumentieren, der Beitrag sei eine unzulässige Steuer und der öffentlich-rechtliche Rundfunk inhaltlich einseitig. Bisher sind die Kläger in allen Vorinstanzen gescheitert, doch das Verfahren ist insofern bemerkenswert, als es erstmals auch um die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geht.

Experten halten einen Erfolg der Klage für unwahrscheinlich, da die Kläger eine langfristige, systematische Einseitigkeit des gesamten Programms belegen müssten – eine Aufgabe, die als kaum machbar gilt. Sollte dennoch ein Erfolg erzielt werden, wäre dies erst der Beginn eines größeren Verfahrens bis hin zum Bundesverfassungsgericht.

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