Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Grenze für Minijobs bei 603 Euro im Monat. Diese Anpassung ergibt sich aus der direkten Bindung der Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Durch die Erhöhung können mehr Menschen eine geringfügige Beschäftigung ausüben und dabei die Verdienstgrenze von 603 Euro erreichen. Viele stehen jedoch vor der Frage, ob sie eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen wollen oder die Option der Befreiung nutzen.
Minijobber können Entscheidung widerrufen
Ab Juli 2026 können Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreit haben, diese Entscheidung einmalig für die Zukunft widerrufen. Wer jedoch in die Beitragspflicht zurückkehrt, kann später nicht mehr in die Befreiung wechseln. Die Vorteile: Durch eigene Beiträge erwerben Minijobber neue oder höhere Ansprüche. Das stärkt den eigenen Rentenanspruch und kann beispielsweise auch Ansprüche auf Reha-Maßnahmen oder Erwerbsminderungsrente sichern. Die Nachteile: Der Eigenanteil schmälert das monatliche Nettoeinkommen.
Finanzielle Unterschiede bei der Beschäftigung
Der eigene Beitragsanteil fällt finanziell sehr unterschiedlich ins Gewicht, je nach Art des Minijobs. In gewerblichen Minijobs liegt dieser Anteil bei 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes. Bei einem Verdienst von 603 Euro im Monat sind das rund 21,70 Euro. Anders verhält es sich in Privathaushalten: Hier liegt der eigene Anteil deutlich höher, nämlich bei 13,6 Prozent des Verdienstes. Dies entspricht monatlich gut 82 Euro. Der finanzielle Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Minijobs ist somit erheblich. Er kann die persönliche Entscheidung zur Beitragszahlung maßgeblich beeinflussen und sollte genau kalkuliert werden.
Regel für Rentner
Für Rentner gibt es eine besondere Regelung zu beachten. Wer bereits eine volle Rente nach dem Erreichen der regulären Altersgrenze bezieht, ist bei einem Minijob grundsätzlich von der Rentenversicherung befreit. In solchen speziellen Fällen greift die neue Regelung meist nicht. Der Grund dafür ist, dass für diese Personengruppe keine Pflicht besteht, in die man zurückkehren könnte. Es existiert für Rentner allerdings die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Dies stellt jedoch eine völlig separate und eigene Entscheidung dar. Die sogenannte kurzfristige Beschäftigung bleibt von dieser Neuerung unberührt. Sie richtet sich nach Kriterien, die die zeitliche Dauer der Beschäftigung betreffen, und nicht nach der Höhe des Entgelts. Die neue Regelung, die ab Juli in Kraft tritt, betrifft ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die durch eine feste Grenze für den Verdienst definiert sind.
Deutsche Rentenversicherung informiert
Die Deutsche Rentenversicherung schreibt diesbezüglich in einer Pressemitteilung: „Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen. (…) Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Als Midijobber gilt, wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient. Für Verdienste innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Erwerbstätige einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser steigt bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro. Erst dann wird die volle Beitragshöhe fällig. Die Rentenansprüche werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet und vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.“



