Netto-App-Rabatte bleiben erlaubt: Gericht entscheidet für den Discounter
Der Discounter Netto darf weiterhin mit speziellen Rabatten werben, die Verbraucher ausschließlich über eine mobile Applikation nutzen können. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Bamberg in einem aktuellen Urteil entschieden und damit eine Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands auf Unterlassung abgewiesen. Die Richter sehen in diesem Vorgehen keine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen.
Verbraucherschützer scheitern mit Diskriminierungsvorwurf
Auslöser der juristischen Auseinandersetzung war ein Prospekt der Supermarktkette, in dem ein Extra-Rabatt von „15 Prozent auf Alles“ beworben wurde – allerdings mit dem entscheidenden Hinweis, dass dieses Angebot nur über die Netto-App eingelöst werden kann. Der Verbraucherzentrale-Bundesverband sah darin eine klare Diskriminierung und zog vor Gericht.
Die Verbraucherschützer argumentierten, dass dieses Vorgehen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße, da insbesondere behinderte, ältere oder jüngere Menschen benachteiligt würden. Diese Bevölkerungsgruppen könnten entsprechende mobile Geräte oder Apps oft nicht nutzen oder hätten keinen Zugang dazu, so die Kritik.
Gerichtliche Begründung: Keine Benachteiligung erkennbar
Das Oberlandesgericht Bamberg wies diese Argumentation jedoch zurück. In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Anbieter die App allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung stelle. Der Discounter müsse dabei nicht auf individuelle Vorlieben, Fähigkeiten oder Möglichkeiten Einzelner eingehen.
Vorsitzender Richter Carsten Sellnow hatte bereits in einer vorläufigen Bewertung von einem „klaren Fall“ gesprochen. Das Gericht betonte zudem, dass der Zugang zur App unterschiedlich gewertet werden könne. So hätten beispielsweise Sehbehinderte bessere Möglichkeiten im Umgang mit der App als mit gedruckter Werbung, da digitale Anwendungen oft über Barrierefreiheitsfunktionen verfügen.
Rechtliche Konsequenzen und mögliche Weiterentwicklung
Das Urteil des Oberlandesgerichtes Bamberg (Az. 3 UKl 16/25 e) ist rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verbraucherschützer das Verfahren möglicherweise noch weiterführen könnten.
Diese Entscheidung hat Signalwirkung für den gesamten Einzelhandel, der zunehmend auf digitale Angebote setzt. Viele Supermarktketten und Discounter bieten inzwischen in ihren Apps ergänzende Rabatte und Sonderangebote an, die nur registrierten Verbrauchern zur Verfügung stehen. Das Bamberger Urteil bestätigt nun rechtlich, dass diese Praxis grundsätzlich zulässig ist.
Die Richter stellten klar, dass es sich bei den App-exklusiven Rabatten um ein modernes Marketinginstrument handelt, das nicht per se diskriminierend ist. Solange die technischen Voraussetzungen allgemein zugänglich sind und keine Gruppe explizit ausgeschlossen wird, sehen die Gerichte hier keinen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze.



