Netto darf App-Rabatte weiter anbieten: Gericht weist Verbraucherschützer-Klage ab
Netto darf App-Rabatte weiter anbieten: Gericht weist Klage ab

Netto-App-Rabatte bleiben erlaubt: Gericht sieht keine Diskriminierung

Der Discounter Netto darf nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung weiterhin exklusive Rabattaktionen über seine Smartphone-App anbieten. Das Oberlandesgericht Bamberg wies eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) ab, die diese Praxis als diskriminierend und rechtswidrig angeprangert hatte.

Klage ohne Erfolgsaussichten

In der Hauptverhandlung am Dienstag in Bamberg machte der Vorsitzende des 3. Zivilsenates, Rainer Sellnow, deutlich, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. „Das ist ein klarer Fall“, sagte Sellnow und ließ auch keine Hoffnung auf eine mögliche Revision zu. Die endgültige Entscheidung wurde für den späten Nachmittag angekündigt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen eine Werbeaktion von Netto geklagt, bei der ein Extra-Rabatt von „15 Prozent auf Alles“ beworben wurde, der jedoch ausschließlich über die Netto-App eingelöst werden konnte. Die Verbraucherschützer argumentierten, diese Praxis verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und benachteilige bestimmte Bevölkerungsgruppen.

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Gerichtliche Argumentation

Das Gericht sah die Sache anders und begründete seine vorläufige Einschätzung mit mehreren Argumenten:

  • Die Netto-App steht allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung
  • Der Anbieter muss nicht auf individuelle Vorlieben, Fähigkeiten oder Möglichkeiten Einzelner eingehen
  • Der Zugang zur App kann unterschiedlich gewertet werden – für manche Gruppen bietet sie sogar Vorteile

Besonders bemerkenswert: Das Gericht wies darauf hin, dass etwa sehbehinderte Menschen mit der App möglicherweise besser zurechtkommen als mit gedruckten Werbeprospekten.

Hintergrund der Auseinandersetzung

Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes basierte auf der Befürchtung, dass durch app-exklusive Rabatte bestimmte Gruppen systematisch benachteiligt werden könnten. Konkret nannten die Verbraucherschützer:

  1. Ältere Menschen, die oft weniger technikaffin sind
  2. Jüngere Menschen unter 14 Jahren, für die die App nicht zugänglich ist
  3. Menschen mit Behinderungen, die entsprechende Geräte oder Apps nicht nutzen können
  4. Personen ohne Smartphone oder mit begrenzten digitalen Kompetenzen

Das Gericht entkräftete diese Argumente jedoch mit dem Hinweis, dass die App grundsätzlich allen zur Verfügung stehe und keine gezielte Ausgrenzung stattfinde. Die Entscheidung markiert einen wichtigen Präzedenzfall für die digitale Werbepraxis im Einzelhandel und könnte wegweisend für ähnliche Fälle sein.

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