Reisewarnungen im Nahen Osten: Können Urlauber ihre Osterreisen noch stornieren?
Ein landender Airbus A340 der Lufthansa am Frankfurter Flughafen symbolisiert die aktuellen Turbulenzen im Luftverkehr. Durch den Krieg im Iran hat das Auswärtige Amt für das Land und angrenzende Gebiete eine Reisewarnung ausgesprochen. Viele Flugzeuge können nicht oder nur eingeschränkt in die Region fliegen, was bei Reisenden zu großer Verunsicherung führt.
Für welche Länder gelten aktuell Reisewarnungen?
Aktuell bestehen im Zusammenhang mit der angespannten Lage rund um den Krieg im Iran insbesondere für Länder im Nahen Osten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Dazu gehören:
- Israel und Palästinensische Gebiete
- Libanon
- Jordanien
- Syrien
- Irak
- Iran
- Bahrain
- Kuwait
- Oman
- Vereinigte Arabische Emirate
- Saudi-Arabien
- Katar
- Jemen
Hintergrund dieser Reisewarnungen ist die militärische Eskalation, die seit dem 28. Februar 2026 andauert. Nach Luftschlägen von Israel und den USA auf Ziele im Iran sowie der Reaktion aus Teheran haben mehrere Staaten ihre Lufträume gesperrt. Dadurch kommt es zu kurzfristigen Einschränkungen im Flugverkehr, wodurch auch internationale Drehkreuze wie die Vereinigten Arabischen Emirate oder Katar betroffen sind.
Zudem bestehen laut Angaben des Auswärtigen Amtes zahlreiche weitere Reise- und Teilreisewarnungen, unter anderem für Länder in West-, Zentral- und Ostafrika und für einzelne Regionen in Süd- und Südostasien. Die Gründe dafür reichen von politischen Sicherheitslagen und Terrorgefahr bis hin zu erhöhter Kriminalität oder regionalen Grenzspannungen.
Kann ich meine Pauschalreise wegen Reisewarnung stornieren?
„Bei Pauschalreisen räumt das Gesetz Urlaubern grundsätzlich die Möglichkeit ein, die Reise kostenfrei zu stornieren“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke. „Entscheidend ist, ob am Reiseziel oder in der unmittelbaren Umgebung sogenannte unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung Ihres Urlaubs erheblich beeinträchtigen“, führt Mutschke weiter aus.
Dazu zählen etwa Krieg, Terror, erhebliche Sicherheitsrisiken, Naturkatastrophen oder schwere Gesundheitsgefahren. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes berechtigt Sie nicht automatisch zum kostenfreien Rücktritt von Ihrer Pauschalreise, ist aber ein wichtiges Indiz dafür, dass Sie Ihre Pauschalreise kostenlos stornieren können.
Mutschke weist aber auch darauf hin, dass wirklich schon absehbar sein muss, dass es am Urlaubsort zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird. Wer also zu früh storniert, bleibt möglicherweise auf Kosten sitzen. Natürlich können Sie aber frühzeitig Kontakt mit dem Veranstalter aufnehmen, um die Situation zu klären.
Darf der Reiseveranstalter die Reise absagen?
Ja, der Reiseveranstalter darf eine Pauschalreise unter bestimmten Umständen absagen. Das gilt grundsätzlich, wenn der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrages gehindert ist.
In einem solchen Fall entfallen die Reiseleistungen. Der Veranstalter muss bereits gezahlte Beträge zurückerstatten. Gleichzeitig kann der Veranstalter auch aus Sicherheitsgründen eine Absage aussprechen, etwa wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.
Was bedeutet die Reisewarnung für Stornierungen von Hotels, Flügen und Ausflügen?
„Anders als bei Pauschalreisen gibt es bei Individualreisen grundsätzlich keine Möglichkeit zur kostenlosen Stornierung“, wie Mutschke betont. „Hier können Sie bei Flügen nur hoffen, dass die Fluggesellschaft den Flug von sich aus storniert“, so Mutschke.
„Hier haben Sie dann das Wahlrecht zwischen Erstattung des Preises oder anderweitiger Beförderung. Nach Ausübung des Wahlrechts hat die Airline dann eine Frist von sieben Tagen für die Erstattung des Geldes.“
„Auch bei individuell gebuchten Hotels oder Ausflügen gibt es keine gesetzliche Möglichkeit zur kostenfreien Stornierung“, ergänzt Rechtsanwältin Mutschke und fügt hinzu: „Hier hängt viel von den Stornierungsbedingungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Ohne entsprechende Regelung sind Sie weitgehend auf die Kulanz der Anbieter angewiesen.“
Holt mich der Staat im Notfall wieder zurück?
Deutsche Staatsangehörige werden im Notfall nicht automatisch ausgeflogen. Eine Rückholaktion durch die deutschen Behörden wird nur in Ausnahmefällen durchgeführt. Stattdessen empfiehlt das Auswärtige Amt, sich zunächst in der Krisenvorsorgeliste ELEFAND einzutragen, damit die Behörden im Ernstfall wissen, wer sich wann in der Region aufhält.
Luftraumsperrungen, wie aktuell aufgrund des Konflikts im Iran, können die Rückreise erheblich erschweren. Dementsprechend kann der Staat in der Regel keine garantierte Evakuierung übernehmen.
„Auch hier haben aber Pauschalreisende wieder die besseren Karten, denn Reiseveranstalter sind in der Pflicht, Urlauber bei der Rückreise zu unterstützen. Sie müssen sich um gestrandete Gäste kümmern und auch für angemessene Unterkunft und Verpflegung sorgen“, erklärt die Anwältin.
Inzwischen hat die Bundesregierung eine Rückholaktion aus dem Nahen Osten gestartet. Dabei sollen vorrangig hilfsbedürftige deutsche Staatsbürger, wie Kinder, Kranke und Schwangere, zurück nach Deutschland gebracht werden. Die Flugzeuge sollen unter anderem nach Maskat im Oman und in die saudische Hauptstadt Riad fliegen, da dort die Lufträume noch geöffnet sind. Weitere Flüge sollen in den kommenden Tagen folgen.
Reisende sollten vor Antritt ihrer Reise unbedingt auf der Seite des Auswärtigen Amtes nachschauen, ob für ihr Urlaubsland eine Warnung herausgegeben wurde. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich immer die frühzeitige Kontaktaufnahme mit Reiseveranstaltern oder Anbietern.



