Gerichtsurteil: Supermärkte dürfen Rabatte exklusiv per App anbieten
Ein klares Urteil mit weitreichenden Folgen für den Einzelhandel: Supermärkte dürfen Rabatte weiterhin exklusiv über ihre Smartphone-Apps anbieten. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem aktuellen Verfahren entschieden und damit eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands abgewiesen. Die Richter stellten fest, dass Händler grundsätzlich frei in der Gestaltung ihrer Rabattaktionen sind und keine Diskriminierung vorliegt, wenn Angebote nur digital verfügbar sind.
Konkreter Fall: Netto-Rabattaktion sorgte für Streit
Konkret ging es um eine Rabattaktion des Discounters Netto, bei der Kunden 15 Prozent auf ihren gesamten Einkauf erhielten – allerdings nur, wenn sie den Rabatt über die Smartphone-App einlösten. Viele Kundinnen und Kunden bemerkten diese Bedingung erst an der Kasse und gingen ohne die entsprechende App leer aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin eine systematische Benachteiligung bestimmter Bevölkerungsgruppen und zog vor Gericht.
Die Verbraucherschützer argumentierten, dass dieses Modell gezielt Menschen ohne Smartphone diskriminiere, insbesondere Kinder unter 14 Jahren, ältere Menschen und Personen mit Behinderungen. Sie kritisierten, dass digitale Angebote nicht allen Kundengruppen gleichermaßen zugänglich seien und fordern seit langem barrierefreie Alternativen.
Gerichtliche Begründung: Keine Verpflichtung zu alternativen Angeboten
Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Laut Urteil liegt keine Diskriminierung vor, da die App grundsätzlich allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung stehe. Die Richter betonten, dass Händler nicht verpflichtet seien, bei ihren Angeboten auf individuelle Vorlieben oder technische Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung, Rabatte exklusiv digital anzubieten, falle in die unternehmerische Freiheit der Supermärkte.
Interessanterweise führte das Gericht sogar potenzielle Vorteile digitaler Angebote an: So könne der Umgang mit Apps für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen teilweise einfacher sein als die Nutzung gedruckter Prospekte. Diese Überlegung stärkte die Position der Händler zusätzlich.
Reaktionen und weitere Entwicklung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband zeigte sich enttäuscht von dem Urteil und prüft nun weitere rechtliche Schritte. Allerdings hatte das Gericht eine Revision ausgeschlossen, was die Möglichkeiten für Berufungen einschränkt. Netto begrüßte die Entscheidung ausdrücklich und sieht sich in seiner Marketingstrategie bestätigt.
Es ist nicht der erste Rechtsstreit dieser Art: Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht seit längerem gegen Rabatt-Apps von Supermärkten vor und hatte in der Vergangenheit teilweise Erfolge erzielt, etwa gegen die Rewe-Gruppe. Das aktuelle Urteil setzt jedoch einen klaren Präzedenzfall, der die Position der Händler stärkt.
Die Entscheidung hat bedeutende Auswirkungen auf die Praxis im Einzelhandel. Viele Supermärkte setzen zunehmend auf digitale Rabattaktionen, um Kundendaten zu sammeln und personalisierte Angebote zu entwickeln. Das Urteil bestätigt diesen Trend rechtlich und gibt Händlern Planungssicherheit für ihre Marketingstrategien.



