Versteckte Zusatzkosten für Online-Tickets sind rechtswidrig
Beim Kauf von Eintrittskarten oder Gutscheinen zum Selbstausdrucken im Internet dürfen Unternehmen keine pauschalen Systemgebühren verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem wegweisenden Urteil entschieden und damit eine verbreitete Praxis vieler Anbieter gestoppt.
Konkreter Fall: 1,90 Euro Aufschlag für Gutschein-Druck
Im konkreten Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Betreiber einer bayerischen Therme geklagt. Dieser berechnete beim Online-Kauf von Gutscheinen unter 150 Euro automatisch eine zusätzliche Systemgebühr von 1,90 Euro. Besonders kritisch: Die Versandart Print@Home war voreingestellt und konnte nicht abgewählt werden, zudem fehlte eine transparente Information über die anfallende Gebühr.
Die Richter werteten diese Praxis als unangemessene Benachteiligung der Kunden und erklärten sie für rechtswidrig sowie wettbewerbswidrig. Die Begründung des Gerichts ist eindeutig: Mit der sogenannten Systemgebühr wird keine zusätzliche Leistung für den Verbraucher erbracht.
Interne Kosten dürfen nicht auf Kunden abgewälzt werden
Das Gericht stellte fest, dass mit der Gebühr lediglich interne IT- und Verwaltungskosten des Unternehmens gedeckt werden sollten. Solche betriebsinternen Aufwendungen sind jedoch nicht auf die Käufer abwälzbar. Nach § 448 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss die vertraglich geschuldete Übermittlung des erworbenen Gutscheins oder Tickets grundsätzlich unentgeltlich erfolgen.
Die Richter betonten, dass versteckte Gebühren den Endpreis in nicht transparenter Weise erhöhen. Systemgebühren oder ähnliche Aufschläge sind nur zulässig, wenn sie mit einer klar definierten und kommunizierten Zusatzleistung verbunden sind. Im vorliegenden Fall fehlte diese Grundlage vollständig.
Auswirkungen auf die Praxis des Online-Handels
Dieses Urteil hat Signalwirkung für zahlreiche Anbieter von Tickets, Gutscheinen und anderen digitalen Produkten. Viele Unternehmen berechnen ähnliche Gebühren für den Print@Home-Service, oft ohne ausreichende Transparenz. Das Bamberger Urteil macht deutlich: Pauschale Zusatzkosten ohne Gegenleistung sind unzulässig.
Verbraucher sollten künftig besonders auf versteckte Gebühren achten und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Unternehmen müssen ihre Preisgestaltung überprüfen und sicherstellen, dass alle Kostenbestandteile klar ausgewiesen werden. Nur so können irreführende Praktiken vermieden und das Vertrauen der Kunden erhalten werden.



