Print@Home-Gebühr rechtswidrig: Gericht stoppt versteckte Ticket-Zusatzkosten
Wer Tickets oder Gutscheine online erwirbt und diese selbst ausdruckt, spart normalerweise Porto und weitere Gebühren. Doch ein Thermen-Betreiber verlangte dennoch eine zusätzliche Systemgebühr in Höhe von 1,90 Euro für die Nutzung der sogenannten Print@Home-Funktion. Das Oberlandesgericht Bamberg hat dieses Vorgehen nun in einem wegweisenden Urteil vom 04.02.2026 (Aktenzeichen 3 UKl 4/25 e) für unzulässig erklärt.
Klare Entscheidung gegen versteckte Kosten
Die Richter stellten eindeutig fest, dass Kunden für die Nutzung von Print@Home nicht extra zur Kasse gebeten werden dürfen. Diese Funktion stellt lediglich eine alternative Ausgabemöglichkeit dar, für die keine zusätzlichen Gebühren anfallen sollten. Das Gericht betonte, dass solche versteckten Zusatzkosten gegen grundlegende Verbraucherschutzprinzipien verstoßen.
Transparenz als zentrales Verbraucherrecht
Neben der unzulässigen Gebühr kritisierte das Gericht insbesondere die mangelnde Transparenz bei der Preisauszeichnung. Die Zusatzkosten waren auf der Angebotsseite nicht deutlich erkennbar ausgewiesen, was Verbrauchern einen fairen Preisvergleich unmöglich machte. Das Urteil unterstreicht, dass Kunden den Gesamtpreis einer Leistung sofort und eindeutig erkennen können müssen.
Auswirkungen auf die Ticket-Branche
Dieses Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Ticket- und Gutschein-Branche. Anbieter müssen künftig sicherstellen, dass alle Kostenbestandteile transparent ausgewiesen werden. Versteckte Gebühren für Selbstausdruck-Optionen sind damit rechtlich nicht mehr haltbar. Verbraucher können sich auf dieses Urteil berufen, wenn sie mit ähnlichen Praktiken konfrontiert werden.
Die Entscheidung stärkt die Position der Verbraucher gegenüber Unternehmen, die versuchen, durch intransparente Gebührenstrukturen zusätzliche Einnahmen zu generieren. Sie setzt klare Grenzen für das, was als faire Preisgestaltung im Online-Handel zu gelten hat.



