Schulplatzvergabe in Sachsen-Anhalt: Wenn die Wunschschule abgelehnt wird
Für Viertklässler in Sachsen-Anhalt steht der Wechsel auf eine weiterführende Schule an. Doch viele Eltern erleben eine böse Überraschung: Ihr Kind erhält keinen Platz an der gewünschten Schule. Das mehrstufige Verfahren der sogenannten fokussierten Schullaufbahnempfehlung, das seit 2024 praktiziert wird, steht in der Kritik. Rechtsanwältin Sarah Dobritzsch aus Halle erläutert, welche rechtlichen Möglichkeiten Eltern haben, wenn die Zusage für die Wunschschule ausbleibt.
Das umstrittene Verfahren der Schullaufbahnempfehlung
Bereits in der dritten Klasse beginnen in Sachsen-Anhalt erste Gespräche zwischen Grundschulen und Eltern über die Eignung der Kinder für bestimmte Schulformen. Nach den Sommerferien in der vierten Klasse geben Lehrer eine Empfehlung für die weiterführende Schule ab, während Eltern ihre Wunsch-Schulform angeben. Bei Abweichungen sind Eignungstests in Deutsch und Mathematik vorgesehen.
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) lehnt dieses Verfahren entschieden ab. Ingo Doßmann, im Landesvorstand der GEW und verantwortlich für allgemeine Schulen, kritisiert: „Die Entwicklung in der ganzen vierten Klasse wird außer Acht gelassen. Am Anfang der vierten Klasse wird mit der Einschätzung entweder gesagt ‚Wir glauben nicht an dich‘ oder es wird Druck aufgebaut.“ Die GEW fordert die Abschaffung des Verfahrens und plädiert dafür, dass Eltern die Entscheidung treffen und Verantwortung übernehmen sollen.
Eignungstests und Elternwille
Die Eignungstests sind freiwillig und wurden im Schuljahr 2025/2026 von 617 Schülerinnen und Schülern absolviert. Laut Bildungsministerium handelt es sich dabei nicht um Tests mit Bestehensanforderungen, sondern um eine Grundlage für Kompetenzeinschätzungen. Elmar Emig, Pressesprecher des Bildungsministeriums, betont: „Laut Landesverfassung und Schulgesetz entscheidet der freie Elternwille über die Wahl der weiterführenden Schulform.“
Im aktuellen Schuljahr besuchen 18.673 Kinder die vierte Klasse in Sachsen-Anhalt. Vorläufigen Zahlen zufolge erhielten 6.744 Schüler (36,2 Prozent) eine Empfehlung für das Gymnasium. Doch selbst mit einer positiven Empfehlung ist der Platz an beliebten Schulen oft begrenzt.
Rechtliche Möglichkeiten bei Ablehnung
Wenn die ersehnte Zusage für die Wunschschule ausbleibt, rät Rechtsanwältin Sarah Dobritzsch zu einem rechtlichen Vorgehen: „Ein Vorgehen gegen die Auswahlentscheidung ist insbesondere immer dann erfolgversprechend, sofern ein Verfahrensfehler bei der Platzvergabe erfolgt ist. Dies kommt öfter vor, als man vermutet.“
Die Vergabe von Schulplätzen erfolgt nach festen rechtlichen Verfahren, bei denen häufig Fehler auftreten:
- Formale Anforderungen werden nicht eingehalten
- Satzungen werden nicht korrekt angewandt
- Auswahlverfahren werden fehlerhaft durchgeführt
Praktische Schritte für Eltern
Eltern sollten bereits bei der Anmeldung darauf achten, relevante Informationen anzugeben:
- Vorhandensein von Geschwisterkindern an der Wunschschule
- Sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes
- Besondere gesundheitliche oder pädagogische Gründe
Diese Kriterien können eine bevorzugte Aufnahme bewirken. Bei einer Ablehnung empfiehlt Dobritzsch zunächst ein außergerichtliches Vorgehen:
- Antrag auf Akteneinsicht stellen
- Mögliche Verfahrensfehler aufdecken
- Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen
Verfahren der Schulplatzvergabe
Tobias Kühne vom Landesschulamt Sachsen-Anhalt erklärt: „Schulträger legen die Kapazitäten der Schulen fest und steuern diese anhand von Einzugsbereichen oder Losverfahren.“ In Städten wie Halle erfolgt die Vergabe durch ein Losverfahren, dessen Ergebnisse bis spätestens 6. Juni bekanntgegeben werden.
Grundsätzlich haben Eltern zwar freie Schulwahl, doch die Kapazitäten sind begrenzt. Kühne betont: „Hat ein Schulträger Einzugsbereiche festgelegt, nimmt jede Schule konkret die Kinder auf, die im Einzugsbereich wohnen.“ Falls kein Einzugsbereich definiert ist, entscheidet ein Auswahlverfahren.
Erfolgsaussichten und Kosten
Die Erfolgsaussichten einer Schulplatzklage hängen stark vom Einzelfall ab. Dobritzsch stellt klar: „Musterschreiben existieren nicht, denn eine Begründung erfolgt unter Bezugnahme auf die Akteneinsicht und den konkreten Einzelfall.“ In vielen Fällen lenke der Schulträger erst dann ein, wenn ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist.
Für dringende Fälle kann ein gerichtlicher Eilantrag notwendig werden, um noch vor Schuljahresbeginn eine Entscheidung herbeizuführen. Eltern sollten dabei beachten, dass die Kosten für ein solches Verfahren variieren können.
Fazit: Schnelles Handeln ist entscheidend
Eltern, die mit der Schulplatzvergabe unzufrieden sind, sollten zügig handeln. Ein Widerspruch oder eine Klage können insbesondere dann Erfolg haben, wenn Verfahrensfehler nachgewiesen werden können. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung erhöht die Chancen, den gewünschten Schulplatz für das Kind zu erhalten. Trotz aller rechtlichen Möglichkeiten bleibt der Elternwille in Sachsen-Anhalt das entscheidende Kriterium – auch wenn die praktische Umsetzung durch begrenzte Kapazitäten erschwert wird.



