Neue steuerliche Freigrenzen seit 2026: Mehr Spielraum für Minijobber und Ehrenamtliche
Seit Januar 2026 profitieren Minijobber, Ehrenamtliche und Übungsleiter von deutlich erhöhten Verdienstgrenzen. Die monatliche Minijobgrenze wurde von 556 Euro auf 603 Euro angehoben, während der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro jährlich gestiegen sind. Diese Anpassungen ermöglichen es, mehr Einkommen steuerfrei zu erzielen, sofern die Tätigkeiten den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
Kombination verschiedener steuerbegünstigter Tätigkeiten möglich
Laut dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) ist es sogar möglich, mehrere dieser Regelungen zu kombinieren. „Ein Minijobber gefährdet seinen Minijobstatus nicht, wenn er zusätzlich eine Tätigkeit als Übungsleiter oder Ehrenamtler wahrnimmt, solange die jeweiligen Grenzbeträge nicht überschritten werden“, erklärt David Martens, stellvertretender Geschäftsführer des BVL. In der Praxis bedeutet dies:
- Maximal 603 Euro monatlich aus einem Minijob (7.236 Euro jährlich)
- Bis zu 3.300 Euro jährlich als Übungsleiterfreibetrag
- Bis zu 960 Euro jährlich als Ehrenamtspauschale
Wer alle drei Möglichkeiten voll ausschöpft, kann somit bis zu 11.496 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Diese Summe setzt sich aus der voll ausgereizten Minijobgrenze sowie den kombinierten Freibeträgen für Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten zusammen.
Grundvoraussetzungen für die Steuerfreiheit
Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtstätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden. Konkret bedeutet dies:
- Die Tätigkeit darf zeitlich maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen.
- Sie muss einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck bei einer begünstigten Körperschaft dienen.
- Die nebenberufliche Ausübung gilt auch dann, wenn keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt – beispielsweise bei Rentnern, Studenten oder Arbeitslosen.
Als Übungsleiter gelten Personen, die in pädagogischen, künstlerischen, betreuenden oder pflegerischen Bereichen tätig sind, etwa als Trainer, Chorleiter oder Ausbilder. Typische Ehrenamtstätigkeiten umfassen Engagements im Vereinsvorstand, als Platzwart oder in Tierschutzorganisationen.
Praktische Auswirkungen und Empfehlungen
Die neuen Regelungen bieten insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen oder in Übergangsphasen (wie Studium oder Rente) attraktive Möglichkeiten. Durch die Kombination verschiedener Tätigkeiten lässt sich das steuerfreie Einkommen signifikant erhöhen, ohne den Status als Minijobber zu gefährden. Experten raten jedoch, die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen genau zu prüfen, um unerwartete Steuernachforderungen zu vermeiden.
Die Anhebung der Freigrenzen spiegelt die gestiegene Bedeutung von Nebenverdiensten und ehrenamtlichem Engagement wider. Sie soll Anreize schaffen, sich nebenberuflich zu betätigen, ohne durch steuerliche Belastungen davon abgehalten zu werden. Für viele Vereine, gemeinnützige Organisationen und Bildungseinrichtungen bedeutet dies eine verbesserte Möglichkeit, engagierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten.



