Gerichtsurteil: Vater muss trotz Umschulung Unterhalt nachzahlen
Vater muss trotz Umschulung Unterhalt nachzahlen

Gerichtsurteil: Vater muss trotz Umschulung Unterhalt nachzahlen

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil darf eine Umschulung oder Ausbildung möglicherweise erst beginnen, wenn das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Fall entschieden und damit klare Grenzen gesetzt.

Konkreter Fall: Umschulung zum Industriemechaniker

Im konkreten Fall sollte ein Vater für sein 2013 geborenes Kind Unterhalt zahlen. Der Mann arbeitete zuvor ungelernt mit etwa 30 Wochenstunden, war zeitweise arbeitslos und begann 2021 eine Umschulung zum Industriemechaniker, die er 2022 erfolgreich abschloss. Seit April 2024 ist er in diesem Beruf tätig.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Vater auch während der Umschulung leistungsfähig gewesen sei und für diesen Zeitraum rückwirkend Unterhalt zahlen müsse. Zwar habe eine erste Ausbildung grundsätzlich Vorrang vor der sogenannten gesteigerten Unterhaltspflicht, doch im vorliegenden Fall sei dieser Vorrang nicht gegeben, so der Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln.

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Gründe für die Entscheidung des Gerichts

Der Mann habe seine Ausbildung erst begonnen, als das Kind bereits acht Jahre alt war, und zuvor jahrelang nur in Teilzeit gearbeitet. Auch als ungelernte Kraft habe er genug verdient, um den Mindestunterhalt zu leisten, so dass er sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen könne.

Was das Gericht dem Vater negativ auslegte, waren weitere entscheidende Punkte:

  • Während eines früheren Unterhaltsverfahrens habe er keine Ausbildung angestrebt.
  • Erst nach dem Scheitern zweier Jobs sei er zufällig in die Umschulung gegangen.
  • Daher sei es ihm zumutbar gewesen, diese Ausbildung aufzuschieben, bis das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.

Dass er nun nach der Umschulung mehr verdiene, ändere nichts an der Situation: Er hätte den Mindestunterhalt schon vorher leisten können, betonten die Richter.

Bedeutung für unterhaltspflichtige Eltern

Diese Entscheidung unterstreicht, dass unterhaltspflichtige Elternteile ihre Ausbildungspläne sorgfältig abwägen müssen. Eine Umschulung oder Ausbildung ist nicht automatisch ein Grund, um Unterhaltszahlungen zu reduzieren oder auszusetzen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Ausbildung aufschiebbar ist und ob die finanzielle Leistungsfähigkeit auch während dieser Zeit gegeben ist.

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins weist auf dieses Urteil hin und rät Betroffenen, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um ähnliche Fallstricke zu vermeiden. Dieses Urteil könnte zukünftig als Präzedenzfall in vergleichbaren Fällen dienen und die Rechtsprechung im Familienrecht beeinflussen.

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