Medienanstalt unterliegt vor Gericht: Sperrung von Pornoseiten in Rheinland-Pfalz aufgehoben
Paukenschlag aus Neustadt an der Weinstraße! Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Sperrverfügungen gegen bestimmte pornografische Websites in Rheinland-Pfalz aufgehoben werden müssen. Damit stellt sich das Gericht gegen eine Maßnahme der Medienanstalt Rheinland-Pfalz, die im April 2024 mehrere Internetzugangsanbieter aufgefordert hatte, diese Plattformen per DNS-Sperre zu blockieren.
Rechtliche Grundlage fehlt für Sperrmaßnahmen
Die Richter hoben die Sperrverfügungen auf, mit denen bestimmte pornografische Websites blockiert werden sollten. Geklagt hatten sowohl ein Internetzugangsanbieter als auch die Betreiberin der betroffenen Plattformen, die ihren Sitz in Zypern hat. Beide Kläger erhielten vor Gericht Recht.
Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte sich bei ihrer Anordnung auf Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) berufen. Demnach hätten die Seiten keine ausreichenden Altersverifikationssysteme vorgehalten, um Kinder und Jugendliche vor dem Zugriff auf pornografische Inhalte zu schützen. Solche DNS-Sperren sorgen dafür, dass eine Internetadresse nicht mehr erreichbar ist und Nutzer entweder umgeleitet werden oder eine Fehlermeldung erhalten.
EU-Recht hat Vorrang vor nationalen Vorschriften
Doch das Gericht entschied eindeutig: Für die Sperrverfügungen fehle die rechtliche Grundlage. Die nationalen Regelungen des JMStV würden nicht greifen, weil EU-Recht vorgehe und das Herkunftslandprinzip verletzt worden sei. Dieses Prinzip besagt, dass Anbieter dem Recht ihres Heimatlandes unterliegen – in diesem Fall also dem Recht Zyperns.
Seit Februar 2024 gilt EU-weit der Digital Services Act (DSA), ein einheitliches Regelwerk für digitale Dienste. Nationale Vorschriften sind damit in diesen Bereichen unzulässig. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen möglich. Zudem sei ein Vorgehen gegen eine der Plattformen ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission bereits eigene Verfahren eingeleitet habe. Damit liege die ausschließliche Zuständigkeit bei der Kommission.
Berufung zum Oberverwaltungsgericht möglich
Das Verwaltungsgericht Neustadt ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Entscheidung markiert einen wichtigen Präzedenzfall im Spannungsfeld zwischen nationalem Jugendschutz und europäischem Recht. Die betroffenen Porno-Plattformen können damit in Rheinland-Pfalz wieder ungehindert aufgerufen werden.
Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte mit ihrer Maßnahme versucht, den Zugriff von Minderjährigen auf pornografische Inhalte zu verhindern. Doch das Gericht stellte klar, dass solche Sperrungen unter dem Vorrang des EU-Rechts und des Herkunftslandprinzips nicht zulässig sind. Die Entscheidung unterstreicht die wachsende Bedeutung europäischer Regulierung im digitalen Raum.



