Landessozialgericht bestätigt: Studierende haben keinen Anspruch auf Bürgergeld
Kein Bürgergeld für Studierende - Gericht bestätigt

Landessozialgericht bestätigt: Kein Bürgergeld für eingeschriebene Studierende

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eingeschriebene Studierende grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die betroffenen Personen keine Vorlesungen besuchen oder das Studium nur probeweise aufnehmen. Das Gericht behandelte dabei einen besonders gelagerten Einzelfall, der grundsätzliche Fragen zum Sozialrecht aufwarf.

Besonderer Fall eines 37-jährigen Klägers aus Münster

Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der bereits 2012 sein erstes Studium in Musik erfolgreich abgeschlossen hatte. Anschließend versuchte er durch verschiedene Zweitstudiengänge und ein kurzzeitiges Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen. Aufgrund einer psychischen Erkrankung scheiterten diese Bemühungen jedoch wiederholt. Seit dem Jahr 2018 bezog der Mann daher regulär Bürgergeld als Grundsicherung.

Während dieser Leistungsbezugsphase entschied er sich, ein weiteres Zweitstudium auszuprobieren. An der Universität Osnabrück schrieb er sich für das Fach Mathematik ein, allerdings mit der ausdrücklichen Absicht, lediglich Vorlesungen zu besuchen, um das Fach kennenzulernen. Tatsächlich nahm er an keiner einzigen Lehrveranstaltung teil und war während des gesamten Zeitraums durchgängig krankgeschrieben.

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Behörde forderte Rückzahlung von 2.400 Euro

Das zuständige Amt wurde durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam. Daraufhin hob die Behörde die Bewilligung der Bürgergeldleistungen auf und forderte rund 2.400 Euro zurück. Zur Begründung führte das Amt an, dass die Aufnahme eines Studiums den Bezug von Grundsicherung ausschließe. Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe grob fahrlässig seine Mitteilungspflichten verletzt, indem er diese wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände nicht angezeigt habe.

Gericht entscheidet zugunsten des Klägers

Das Landessozialgericht wies diese Argumentation jedoch zurück und entschied, dass der Mann die geforderten 2.400 Euro nicht zurückzahlen muss. Das Gericht begründete dies damit, dass dem Kläger keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten nachgewiesen werden konnte. Zwar hatte der Mann tatsächlich seine Studienabsichten mit der Behörde erörtert, doch diese habe ihn nicht auf die damit verbundene Rechtslage hingewiesen.

Der Kläger betonte in seiner Argumentation, er habe die Rechtslage nicht gekannt und sei nicht ausreichend informiert worden. Da er zudem keine Vorlesungen besucht hatte und durchgängig krankgeschrieben war, sah das Gericht keine Grundlage für eine Rückforderung.

Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die Sozialrechtspraxis. Es bestätigt, dass die bloße Immatrikulation an einer Hochschule ausreicht, um den Anspruch auf Bürgergeld auszuschließen – unabhängig vom tatsächlichen Studienbetrieb. Gleichzeitig unterstreicht die Entscheidung die Informationspflichten der Behörden gegenüber Leistungsberechtigten.

Für Studierende in prekären Lebenslagen bedeutet dies:

  • Die Immatrikulation führt automatisch zum Ausschluss vom Bürgergeldbezug
  • Eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen ist möglich
  • Behörden müssen über Rechtsfolgen aufklären
  • Einzelfallentscheidungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Das Gericht betonte jedoch, dass im konkreten Fall die besonderen Umstände – insbesondere die fehlende Aufklärung durch die Behörde – zur Entscheidung führten. Damit bleibt die grundsätzliche Regelung, dass Studierende kein Bürgergeld erhalten, unverändert bestehen.

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