Der Umstieg auf ein alternatives Heizsystem kann für Hausbesitzer teuer werden, wenn der Gasanschluss stillgelegt oder zurückgebaut werden muss. Eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands unter 54 lokalen Gasnetzbetreibern in ganz Deutschland zeigt enorme Preisunterschiede: Während manche Anbieter keine Kosten verlangen, fordern andere mehrere Tausend Euro. Die höchsten Summen in der Stichprobe lagen bei über 6.000 Euro. Zudem machten einige Anbieter die möglichen Kosten nicht transparent.
Optionen für den Gasanschluss
Die Bundesnetzagentur nennt drei Möglichkeiten für Hausbesitzer, die ihr Heizsystem umstellen:
- Pausierung: Der Anschluss bleibt betriebsbereit, wird aber gesperrt. Eine spätere Wiederbelieferung ist jederzeit möglich. Jährliche Gebühren fallen an, die zwischen rund 20 und 230 Euro variieren. Nur jeder neunte untersuchte Anbieter bietet diese Option an.
- Stilllegung: Auch Trennung genannt. Der Netzanschluss ins Gebäude wird unterbrochen. Eine spätere Wiederinbetriebnahme ist teils möglich.
- Rückbau: Leitungen und Anlagenteile werden entfernt, der Netzanschluss abgetrennt. Diese Maßnahme ist endgültig.
Marktcheck: Angebote und Preisangaben
Bei ihrem Marktcheck fanden die Verbraucherschützer bei 33 der 54 Netzbetreiber online ein Angebot zur Stilllegung des Gasanschlusses, davon 20 mit Preisangabe. Angebote zum Rückbau gab es bei genau der Hälfte, also 27 Anbietern: 13 machten konkrete Preisangaben, bei weiteren zwölf gab es Hinweise auf individuelle Kostenvereinbarungen. Die Terminologie der Bundesnetzagentur ist nicht rechtsverbindlich, was die Orientierung erschwert. Anbieter verwenden oft abweichende Bezeichnungen wie „Demontage mit Erdarbeiten“ oder „Abtrennung inkl. Leitungsrückbau“ statt Rückbau oder „Medientrennung“ statt Stilllegung.
Rechtslage: Dürfen Netzbetreiber Kosten verlangen?
Die Kostenfrage ist umstritten. Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage existiert nicht, so die Verbraucherschützer. In der Praxis ziehen Netzbetreiber jedoch häufig eine Norm aus der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) heran. Nach §9 NDAV können sie Kosten von Kunden zurückverlangen, wenn diese selbst Änderungen an der Anlage veranlasst haben. Strittig ist, ob Stilllegung und Rückbau „Änderungen“ im Sinne dieser Norm sind. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied im Dezember 2025, dass eine Stilllegung keine Änderung sei und Kosten nicht weitergegeben werden dürfen (Az.: 6 UKI 2/25). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig; der Netzbetreiber hat Revision eingelegt, der Bundesgerichtshof muss nun entscheiden.
Handlungsempfehlungen für betroffene Hausbesitzer
Das Ratgeber-Portal Finanztip rät Betroffenen, schon jetzt aktiv zu werden. Wer frühzeitig Widerspruch einlegt oder eine Rückzahlung fordert, behält seine Ansprüche im Blick und kann später gezielt nachfassen. Allerdings sollten Hausbesitzer sicherheitshalber zunächst unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen, um Mahn- oder Inkassoverfahren zu vermeiden. So bleibt die Option, das Geld später zurückzufordern. Ein Musterschreiben für den Widerruf stellt die Verbraucherzentrale Niedersachsen online zur Verfügung.



