Viele Studierende halten das Thema Steuererklärung für kompliziert und unnötig, da sie oft kein oder nur geringes Einkommen haben. Doch genau das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Auch ohne nennenswerte Einnahmen kann sich eine Steuererklärung lohnen – wenn nicht sofort, dann später. Der entscheidende Faktor ist, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt, denn die steuerlichen Regelungen unterscheiden sich erheblich.
Erststudium versus Zweitstudium: Die Unterschiede
Im Erststudium gelten die Kosten als Sonderausgaben und sind bis maximal 6.000 Euro pro Jahr absetzbar. Ein Steuervorteil ergibt sich nur, wenn im selben Jahr zu versteuerndes Einkommen erzielt wurde, das den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser liegt 2026 bei 12.348 Euro. Wer also keine Steuern zahlt, braucht keine Erklärung abzugeben. Anders sieht es beim Zweitstudium aus: Hier können die Ausgaben als Werbungskosten unbegrenzt geltend gemacht werden. Zudem ist ein Verlustvortrag möglich, der sich in späteren Jahren mit höherem Einkommen steuermindernd auswirkt.
Was zählt als Erstausbildung?
Eine Erstausbildung ist die erste Berufsausbildung nach der Schule, die in Vollzeit, mindestens zwölf Monate und mit einem Abschluss endet. Ein Studium gilt also als Erstausbildung, wenn es direkt nach dem Abitur begonnen wird. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn auf eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Bachelor ein Masterstudium folgt.
So funktioniert die Steuererklärung im Zweitstudium
Im Zweitstudium tragen Studierende ihre Ausgaben in die „Anlage N“ der Steuererklärung ein. Liegen die Werbungskosten über den Einnahmen, entsteht ein Verlust. Dieser kann durch Ankreuzen der „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ in die Zukunft übertragen werden. Das Finanzamt verrechnet den Verlust später automatisch mit dem Einkommen, was zu einer Steuererstattung führen kann.
Ein Beispiel: Eine Masterstudentin hat in zwei Jahren Werbungskosten von 13.000 Euro angesammelt. Nach dem Studium beginnt sie zu arbeiten und erzielt 40.000 Euro Einkommen. Der Verlustvortrag mindert ihr zu versteuerndes Einkommen auf 27.000 Euro, sodass sie Steuern zurückbekommt. Allerdings verpufft der Verlust, wenn das spätere Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
Welche Ausgaben sind absetzbar?
Absetzbar sind alle studienbezogenen Kosten, darunter:
- Studiengebühren und Semesterbeiträge
- Büromaterial und Arbeitsmittel wie Laptop oder Schreibtisch
- Fachliteratur und Kopien
- Kosten für Studieneignungstests, Nachhilfe und Repetitorien
- Bei einem Auslandssemester: Reisekosten, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate
Wann sind Studierende zur Abgabe verpflichtet?
In der Regel besteht keine Pflicht zur Steuererklärung. Eine Ausnahme gilt, wenn Studierende bei mehreren Arbeitgebern arbeiten und in Steuerklasse VI eingestuft sind oder Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit erzielen. In diesen Fällen müssen sie eine Erklärung abgeben.
Unabhängig davon lohnt es sich, alle Belege und Quittungen über studienbezogene Ausgaben zu sammeln. Denn selbst wenn im aktuellen Jahr kein Steuervorteil erzielt wird, kann ein Verlustvortrag in späteren Jahren zu einer Steuererstattung führen. Studierende sollten daher die Mühe nicht scheuen und ihre Steuererklärung sorgfältig vorbereiten.



