Bundesregierung plant Halterhaftung für E-Scooter: Vermieter sollen für Unfallschäden haften
Halterhaftung für E-Scooter: Vermieter haften für Unfälle

Bundesregierung plant verschärfte Haftungsregeln für E-Scooter

Die Bundesregierung will die Haftungsregeln für Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen deutlich verschärfen. Geschädigte sollen es künftig leichter haben, Schadenersatz zu erhalten, wenn sie durch falsch abgestellte oder umgestürzte E-Scooter zu Schaden kommen. Über einen entsprechenden Entwurf aus dem Justizministerium soll das Kabinett an diesem Mittwoch beraten.

Zahl der Unfälle mit E-Scootern steigt kontinuierlich

Wie die Bundesregierung unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamts berichtet, ist die Zahl der Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Waren es im Jahr 2021 noch rund 4.000 Straßenverkehrsunfälle, so stieg die Zahl bis 2024 auf fast 8.000 Unfälle an. „Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt“, sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Sie betont: „Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist.“

Bisherige Beweislage erschwert Schadenersatzansprüche

Nach geltendem Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Geschädigte müssen bislang ein Verschulden – insbesondere des Fahrers – darlegen und beweisen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Gerade bei Mietrollern ist das jedoch schwierig, insbesondere wenn es um Unfälle geht, die durch falsch abgestellte oder umgestürzte E-Roller auf dem Gehsteig verursacht werden.

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Neue verschuldensunabhängige Halterhaftung geplant

Künftig soll eine verschuldensunabhängige Halterhaftung gelten. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Rollern wird das Verschulden vermutet, sodass sie haften, wenn sie sich nicht entlasten können. „Die Gefährdungshaftung des Halters sorgt dafür, dass Flottenbetreiber auftretende Unfallkosten in ihre Kalkulation einstellen müssen“, heißt es in dem Gesetzentwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Die Ministerin sieht keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern anders zu behandeln als Mietwagen.

So können Geschädigte Schadenersatz erhalten

  • Geschädigte können direkt den Fahrer des E-Scooters ansprechen, vorausgesetzt, sie können seiner habhaft werden.
  • In jedem Fall können sie sich an den Halter wenden, der eine Firma sein kann, die E-Roller vermietet, oder eine Privatperson, die den E-Scooter verliehen hat.
  • In Deutschland muss jeder E-Roller, der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, ein Kennzeichen haben. Die Plakette erhält nur, wer eine E-Scooter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Ausnahmen von der neuen Regelung

Der Entwurf erstreckt sich auf elektrische Tret- und Stehroller sowie selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways. Für kleine elektrische Nutzfahrzeuge mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde, beispielsweise Aufsitz-Rasenmäher oder bestimmte Bau-Kleinfahrzeuge, sollen die neuen Regeln dagegen nicht gelten. Auch motorisierte Krankenfahrstühle sind ausgenommen.

Hintergrund des Gesetzentwurfs

Entstanden ist der Gesetzentwurf zu den Haftungsfragen im Haus von Justizministerin Stefanie Hubig. Die SPD-Politikerin ist in der Bundesregierung auch verantwortlich für den Verbraucherschutz. Die geplante Reform soll dazu beitragen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und Geschädigte besser zu schützen.

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